Rz. 238

Außer wegen § 1671 Abs. 4 i.V.m. §§ 1666 ff. BGB[879] kann das Gericht lediglich im Falle des Widerspruchs des mindestens 14 Jahre alten Kindes eine vom Elternvorschlag abweichende Entscheidung treffen. Ansonsten wird der übereinstimmende Wille der Eltern vom Gesetz als verbindlich angesehen.[880] Selbst soweit das Kind widerspricht, muss dies nicht zwingend zu einer anderen Regelung als der von den Eltern übereinstimmend Gewollten führen. Allerdings ist das Familiengericht nunmehr zu einer umfassenden Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verpflichtet, bei der freilich der erklärte Kindeswille zu beachten ist. Ebenso wie die Zustimmungserklärung eines Elternteils unterliegt auch der Widerspruch des Kindes keinen Formvorschriften und kann bis zur letzten mündlichen Erörterung in der letzten Tatsacheninstanz widerrufen werden. Vom Widerspruch des Kindes sind etwaig geäußerte Wünsche oder eine allgemein erklärte Unzufriedenheit zu unterscheiden. Diese Aspekte muss das Gericht im Rahmen der Kindesanhörung nach § 159 FamFG näher aufklären (siehe dazu Rdn 430 f.).

[879] Dazu OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1649; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993.
[880] OLG Rostock ZfJ 1999, 351.

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