Rz. 54

Ein Telefonat genügt nicht.[74] Auch ein mündlich vorgetragener Widerspruch, über den lediglich ein Aktenvermerk angelegt wird, reicht nicht aus.[75]

 

Rz. 55

Der Widerspruch kann allerdings auch zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Rz. 56

Die Übermittlung fristwahrender Schriftstücke mittels Telefax ist (in allen Gerichtszweigen) uneingeschränkt zulässig.[76] Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH hat ein Prozessbevollmächtigter dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Bedient er sich für die Übersendung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist.[77] Wird ein fristgebundener Schriftsatz[78] per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt.[79]

 

Rz. 57

Zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich auch eine eigenhändige Unterschrift. Sie allein gewährleistet grundsätzlich die verlässliche Zurechenbarkeit im Sinne einer Urheberschaft und eines Rechtsverkehrswillens. Der BGH[80] nimmt bei fehlender Unterschrift auf einem mittels Fax eingelegten Rechtsbehelf das Fehlen der erforderlichen Schriftform an. Zu Recht halten BVerwG,[81] OVG NRW[82] und BSG[83] das Fehlen der Unterschrift unter dem Fax für unschädlich, wenn sich die Gewähr für die Urheberschaft und für den Rechtsverkehrswillen aus anderen Anhaltspunkten herleiten lässt.[84]

 

Rz. 58

Allgemein lässt sich zum Unterschriftserfordernis sagen: Es muss zweifelsfrei feststehen, dass der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelschrift als solche in den Rechtsverkehr bringen wollte. Rechtsbehelfe können hiernach jedenfalls dann auch ohne Unterschrift erhoben werden, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift gleiche Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt.[85]

 

Rz. 59

Die elektronische Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät ist im Widerspruchsverfahren zulässig.[86]

 

Rz. 60

Eröffnet die Behörde zur Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang (vgl. § 3a VwVfG in der Fassung vom 23.1.2003),[87] so kann dieser vom Widerspruchsführer auch genutzt werden, wenn dies insgesamt auch (landesverwaltungsverfahrens-)rechtlich vorgesehen ist. Das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO wird dabei durch § 3a VwVfG modifiziert.[88] Im Übrigen bedarf es im Anwendungsbereich des jeweils einschlägigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einer der Regelung des § 3a VwVfG entsprechenden landesrechtlichen Norm.[89]

 

Rz. 61

In Ländern mit einer Verweisung auf das VwVfG gilt § 3a VwVfG ohnehin (Berlin, Nds., Rheinl.-Pfalz, Sachsen und LSA), wobei ggf. noch eine landesrechtliche Verordnung nötig ist. § 3a BayVwVfG, § 3a VwVfGBbg, § 3a BremVwVfG, § 3a SaarlVwVfG, § 3a ThürVwVfG entsprechen dem § 3a VwVfG. Gleiches gilt für Hessen (§ 3a HessVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 3a MVVwVfG) und Nordrhein-Westfalen (§ 3a NWVwVfG), allerdings mit der Besonderheit, dass dort die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über eine Homepage erfolgt und dass die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen anzugeben sind (vgl. § 3a Abs. 1 S. 2, 3 HessVwVfG; § 3a Abs. 1 S. 2, 3 MVVwVfG; § 3a Abs. 1 S. 2, 3 NWVwVfG).

Nach § 3a BWVwVfG ist der Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde (§ 3a Abs. 1 S. 2 BWVwVfG).

 

Rz. 62

In Hamburg sieht § 3a Abs. 4 HambVwVfG vor, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität des Urhebers sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist aber sicherzustellen. § 52a Abs. 5 LVwG SH sieht diese Erleichterung gleichfalls vor.

 

Rz. 63

Da das Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG ist, und da § 79 VwVfG anordnet, dass für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte neben der VwGO und den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zur VwGO im Übrigen die Vorschriften des VwVfG gelten, greift § 3a VwVfG bei entsprechender landesrechtlicher Vorgabe also auch im Widerspruchsverfahren.[90]

 

Rz. 64

Die elektronische Form kann mit der durch § 70 Ab...

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