Rz. 175

Der rechtmäßige Eigentümer hat ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs, damit ihm sein Recht nicht über einen dazwischentretenden gutgläubigen Erwerb eines redlichen Dritten verloren geht (§§ 891, 892, 893 BGB). Bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, bedarf der wahre Berechtigte einer vorläufigen Sicherung, denn die Ansprüche nach § 816 BGB stellen nur einen sekundären Schutz dar.

Diese Sicherung kann er durch die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erreichen, § 899 BGB.

Der Widerspruch wird entweder aufgrund Bewilligung des "Buchberechtigten" – als Betroffenem i.S.v. § 19 GBO – oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, § 899 Abs. 2 BGB. In der Praxis ist die Widerspruchseintragung aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten die absolute Ausnahme.

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