Rz. 110

Soweit das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellt (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO), sondern lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hat, liegt hierin keine zusätzliche Beschwer für den davon Betroffenen. Der Behörde wird durch die bloße Erklärung der Aufhebung der Vollziehungsanordnung die Möglichkeit eröffnet, die sofortige Vollziehung mit ordnungsgemäßer Begründung erneut anzuordnen, ohne zuvor ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreiben zu müssen.[160] Nach Kopp/Schenke[161] ist die Aufhebung der Vollziehung jedoch im Zweifel immer zugleich auch als Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen, so dass ein ausdrücklicher Antrag bzw. Ausspruch insoweit nur der Klarstellung dient (str.).

[160] HambOVG, Beschl. v. 30.3.2000 – 3 Bs 62/00, zfs 2000, 419; HambOVG HmbJVBl 1997, 43, 45.
[161] § 80 Rn 180.

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