Rz. 42
Instrumente des Rechtsschutzes sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
▪ | Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG, |
▪ | Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 4 S. 2 StVG, |
▪ | Entziehung der FE nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG und |
▪ | Entziehung der FE nach § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG. |
Rz. 43
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
Rz. 44
Die Anordnung eines Aufbauseminars stellt – im Gegensatz zu der zur Anordnung einer MPU vertretenen herrschenden Rechtsprechung – einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG dar. Sie kann also mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.[25]
Rz. 45
Da Widerspruch und Anfechtungsklage sowohl
▪ | gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 StVG als auch |
▪ | gegen die Entziehung der FE nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StVG |
keine aufschiebende Wirkung haben, kann diese aufschiebende Wirkung nur mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden.[26]
Rz. 46
Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE (vgl. § 2a Abs. 3 StVG) gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen.[27]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen