Rz. 42

Instrumente des Rechtsschutzes sind Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die

Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG,
Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 4 S. 2 StVG,
Entziehung der FE nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG und
Entziehung der FE nach § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG.
 

Rz. 43

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).

 

Rz. 44

Die Anordnung eines Aufbauseminars stellt – im Gegensatz zu der zur Anordnung einer MPU vertretenen herrschenden Rechtsprechung – einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG dar. Sie kann also mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.[25]

 

Rz. 45

Da Widerspruch und Anfechtungsklage sowohl

gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 StVG als auch
gegen die Entziehung der FE nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StVG

keine aufschiebende Wirkung haben, kann diese aufschiebende Wirkung nur mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden.[26]

 

Rz. 46

Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE (vgl. § 2a Abs. 3 StVG) gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen.[27]

[25] Dazu: BVerwG zfs 1994, 429.
[26] Vgl. dazu: BVerwG zfs 1994, 270; VG Neustadt zfs 2000, 369; ein als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung formuliertes Rechtsschutzbegehren ist unter Berücksichtigung des sinngemäß verfolgten Rechtsschutzzieles als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auszulegen (VG Saarland, Beschl. v. 15.10.1998 – 3 F 67/98, zfs 1998, 487).
[27] VG Saarland zfs 1998, 487.

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