Rz. 314

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dem Kindeswohl zusätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung der Alleinsorge widersprechen kann. Im Fall des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss ein erklärter Widerspruch nicht zwingend zu einer anderen Regelung als der von den Eltern übereinstimmend Gewollten führen. Ob dies auch bei § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB so gelten kann, erscheint zweifelhaft. Hier dürfte erneut zu berücksichtigen sein, dass einem Elternteil die Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen werden soll, der bislang noch nicht in die elterliche Verantwortung eingebunden war. Zumindest wird es daher in diesen Fällen einer intensiven Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht bedürfen. Das Gericht wird sich zudem anlässlich der Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG einen Eindruck darüber verschaffen müssen, inwieweit sich möglicherweise der erklärte Widerspruch lediglich als allgemeine Unzufriedenheit darstellt.

 

Rz. 315

Ebenso wie für die Zustimmung der Mutter, gelten auch für den Widerspruch des Kindes keine besonderen Formvorschriften und kann der Widerspruch bis zur letzten mündlichen Erörterung in der letzten Tatsacheninstanz widerrufen werden.

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