Rz. 65
Widerspruch und Anfechtungsklage
▪ | gegen Anordnung zur Aufbauseminarteilnahme und |
▪ | gegen die bei Nichtbefolgung dieser Anordnung zwingende Entziehung der FE |
haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 S. 2 StVG a.F.). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO muss hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VwGO).
Rz. 66
Nach der Entscheidung des BVerwG v. 25.9.2008 ist das Tattagsprinzip für die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 StVG a.F. maßgeblich.[80] Es ist daher auch in diesem Fall unerheblich, dass bis zur Bekanntgabe eines Entzugsbescheids durch Tilgung von Eintragungen eine Reduzierung des Punktestandes eingetreten ist.
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