Rz. 88
Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch sachlich entscheiden darf, wird diskutiert.[125] Das BVerwG[126] bejaht dies grundsätzlich. Ausnahmen sind:
▪ | Vertrauensschutz eines Dritten, da hier die Widerspruchsfrist nicht ausschließlich dem Schutz der Widerspruchsbehörde diene[127] |
▪ | Überprüfung von Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch (staatliche) Widerspruchsbehörde.[128] |
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