Rz. 166

In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich.[165]

Ist das Urteil nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was in fast allen Fällen der Fall sein wird, so kann der Widerspruch erst nach Leistung der Sicherheit durch den Kläger eingetragen werden.[166] Diese kann im Einzelfall, weil sie nach dem klägerischen Interesse bzw. zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten festzusetzen ist, sehr hoch sein.

 

Rz. 167

Außerdem ist die Eintragung des Widerspruchs auch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung nicht nach §§ 711, 712 ZPO abgewendet, beschränkt oder eingestellt ist.

Allerdings kann im Falle der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2, Abs. 3 ZPO entstehen.

 

Rz. 168

Muster 3.3: Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

 

Muster 3.3: Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

Namens meines Mandanten, Herrn _________________________, dessen schriftliche Vollmacht ich in Anlage beifüge,

beantrage

ich hiermit, gegen das Eigentum des Herrn _________________________ bei dem zuvor bezeichneten Grundstück einen Widerspruch zugunsten meines Mandanten und der beiden weiteren Miterben _________________________ und _________________________ in Erbengemeinschaft nach dem Erblasser _________________________ im Grundbuch einzutragen.

Herr _________________________ ist im Grundbuch als Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung eingetragen. Gegen ihn hat das _________________________gericht _________________________ am _________________________ unter Az. _________________________ als Beklagtem ein vorläufig vollstreckbares Urteil verkündet, wonach die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend vorzunehmen ist, dass an seiner Stelle als eingetragener Eigentümer mein Mandant, Herr _________________________, und die beiden weiteren Miterben _________________________ und _________________________ als Miteigentümer des zuvor genannten Grundstücks in Erbengemeinschaft nach dem Erblasser _________________________ einzutragen sind.

 

Rz. 169

Nach Rechtskraft des Urteils ist die Eintragung des Widerspruchs in eine endgültige Eintragung des rechtmäßigen Eigentümers auf Antrag des Gläubigers umzuwandeln. Zur Löschung des Widerspruchs ist die Zustimmung des Gegners nicht erforderlich, § 25 GBO.

[165] BGH Rpfleger 1969, 425.
[166] Thomas/Putzo, § 895 ZPO Rn 2.

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