Rz. 37

Die Frage der Zuständigkeit spielt nicht nur im Rahmen der Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern unter Umständen auch bei Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns eine Rolle. In der Zulässigkeitsprüfung kann sie darüber hinaus vor allem auch bei der "ordnungsgemäßen Widerspruchserhebung" von Bedeutung sein, wenn § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO vorsieht, dass der Widerspruch auch bei der Behörde eingelegt werden kann, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Wurde der Widerspruch also bei einer anderen als der Erlassbehörde eingelegt, so handelt es sich nur dann um eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung, wenn dies die Widerspruchsbehörde ist. Ist dies aber nicht der Fall, so wurde der Widerspruch bei der unzuständigen Behörde eingelegt. Zwar ist in einem solchen Fall der Widerspruch unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Mittlerweile kann aber die Widerspruchsfrist verstrichen sein.[54]

 

Rz. 38

Wegen ihres "Doppelcharakters" wird angeraten, die Prüfung der Zuständigkeit vor den "Zulässigkeitsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne" vorzunehmen.[55] Im Widerspruchsbescheid wird die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde üblicherweise als Erstes erörtert.[56]

[54] Vgl. dazu Kopp/Schenke, § 70 Rn 16.
[55] Pietzner/Ronellenfitsch, § 29 Rn 6 f.
[56] Zur Prüfung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerspruch im Rahmen der Zulässigkeit des Widerspruchs vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, § 30 A § 37; Ramsauer, Rn 12.20.

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