Rz. 45

Der "schlichte Straßennutzer" hat weder einen Anspruch auf Umstufung, noch kann er sich gegen eine Umstufung wehren.

 

Rz. 46

Dem Anlieger einer umgestuften oder umzustufenden Straße können – ähnlich wie bei der Widmung – aus dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs heraus Rechte zustehen.[71] Ändert sich durch die Umstufung etwas an den Voraussetzungen für einen Anbau an Straßen im Sinne von Anbaubeschränkungen (vgl. z.B. §§ 24 ff. SStrG; §§ 25 f. NWStrWG; §§ 9 ff. FStrG), so steht dem hiervon negativ Betroffenen eine Klagebefugnis gegen die Umstufung zu.[72]

Da die Umstufung in Form von Aufstufung und Abstufung auch dem Schutz der Interessen des Baulasträgers dient, ist dieser bzgl. der in seinem Gebiet erfolgenden Umstufung auch klagebefugt.[73] Ein gemeinsames Interesse an der Aufstufung dieser Straße insgesamt und über sein Gebiet hinaus reicht nicht aus.[74]

[71] Otte, NWVBL 1996, 45 m.w.N.
[72] Otte, NWVBL 1996, 45 m.w.N.
[73] Zu § 6 Abs. 1 StrG BW: VGH BW, Urt. v. 12.11.2015 – 5 S 2071/13 Rn 32 ff., KommJur 2016, 231= NVwZ-RR 2016, 286.
[74] VGH BW, Urt. v. 12.11.2015 – 5 S 2071/13 Rn 33 f., KommJur 2016, 231= NVwZ-RR 2016, 286.

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