Rz. 2

Wird der Betroffene zum Wegfahren seines Fahrzeugs aufgefordert, so kann er sich gegen einen derartigen VA mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren (vgl. im Einzelnen § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel).[4] Im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO kann ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, § 80 Abs. 4, Abs. 5 VwGO.

Zumeist wird das Abschleppen aber bereits durchgeführt sein. Im Falle der Erledigung oder für die in aller Regel im Rahmen des Sofortvollzugs bzw. im Rahmen der unmittelbaren Ausführung bereits durchgeführte Abschleppmaßnahme helfen die zuvor aufgezeigten Rechtsbehelfe nicht weiter, da das Fahrzeug dann ja bereits abgeschleppt ist. Hier kann der Betroffene, wenn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt (Wiederholungsgefahr, Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, Rehabilitationsinteresse), mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen lassen, dass das Abschleppen rechtswidrig war.[5] In der Regel wird sie aber mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausscheiden.[6]

[4] Grundsätzlich ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO). Der Widerspruch kann bei der Behörde erhoben werden, die die Aufstellung des Verkehrszeichens angeordnet hat (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er kann aber auch bei der Widerspruchsbehörde, d.h. in der Regel bei der nächst höheren Behörde, eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren ist aber u.a. dann nicht durchzuführen, wenn es – wie z.B. nach Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO – landesrechtlich nicht vorgesehen ist. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist dann direkt die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach § 57 VwGO; mangels Rechtsmittelbelehrung beträgt die Klagefrist bei Anfechtung amtlicher Verkehrszeichen ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO. Die Frist ist gewahrt, wenn die Klage innerhalb eines Jahres seit Aufstellung der Verkehrsschilder erhoben wurde; statt vieler: BayVGH, Urt. v. 12.4.2016 – 11 B 15.2180. Siehe dazu § 55 Rdn 2 ff.
[5] OVG RP NJW 1988, 929.
[6] Werner in: Roth, § 20 Rn 49 f m.w.N.

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