Rz. 2
Wird der Betroffene zum Wegfahren seines Fahrzeugs aufgefordert, so kann er sich gegen einen derartigen VA mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren (vgl. im Einzelnen § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel).[4] Im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO kann ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, § 80 Abs. 4, Abs. 5 VwGO.
Zumeist wird das Abschleppen aber bereits durchgeführt sein. Im Falle der Erledigung oder für die in aller Regel im Rahmen des Sofortvollzugs bzw. im Rahmen der unmittelbaren Ausführung bereits durchgeführte Abschleppmaßnahme helfen die zuvor aufgezeigten Rechtsbehelfe nicht weiter, da das Fahrzeug dann ja bereits abgeschleppt ist. Hier kann der Betroffene, wenn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt (Wiederholungsgefahr, Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, Rehabilitationsinteresse), mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen lassen, dass das Abschleppen rechtswidrig war.[5] In der Regel wird sie aber mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausscheiden.[6]
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