Rz. 45
▪ | Erledigung des Verwaltungsaktes und Fortsetzungsfeststellungsklage:[64]
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▪ | Vorverfahren ist entbehrlich, wenn sich Beklagter/Widerspruchsbehörde sachlich auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, und Klageabweisung beantragt hat.[67] | ||||||
▪ | Zu weiteren Ausnahmen siehe kritisch Kopp/Schenke, § 68 Rn 22 ff. | ||||||
▪ | Bei wirksamem Verzicht auf Einlegung des Widerspruchs ist trotzdem erhobener Widerspruch unzulässig.[68] |
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