Rz. 45

Erledigung des Verwaltungsaktes und Fortsetzungsfeststellungsklage:[64]

Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist: Notwendigkeit des Vorverfahrens ist streitig, Vorverfahren entbehrlich: vgl. BVerwG.[65]
Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist und vor bzw. nach Klageerhebung (Fortsetzungsfeststellungsklage): Vorverfahren war erforderlich.
Erledigung des VA während des Widerspruchsverfahrens: Das Widerspruchsverfahren ist einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung ergeht nicht mehr.[66]
Vorverfahren ist entbehrlich, wenn sich Beklagter/Widerspruchsbehörde sachlich auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, und Klageabweisung beantragt hat.[67]
Zu weiteren Ausnahmen siehe kritisch Kopp/Schenke, § 68 Rn 22 ff.
Bei wirksamem Verzicht auf Einlegung des Widerspruchs ist trotzdem erhobener Widerspruch unzulässig.[68]
[64] Dazu Wüstenbecker, JA-Übungsblätter 1989, 65, 68; Erichsen, Jura 1989, 49, 50 f.; Rozek, JuS 1995, 414 ff., 598 ff., 697 ff.; Konrad, Die Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsprozess, JA 1998, 331, 332; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG DVBl 1989, 873. Zur Hauptsachenerledigung im Widerspruchsverfahren vgl. Engelbrecht, JuS 1997, 550.
[65] BVerwG DVBl 1981, 502; BVerwGE 26, 161, 165 ff.; BayVGH BayVBl 1993, 429, 430; a.A. Kopp/Schenke, § 68 Rn 34, § 113 Rn 127. Exkurs: Beachte hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs in beamtenrechtlichen Streitigkeiten § 126 Abs. 3 BRRG, § 124 SBG (BVerwG DVBl 1981, 502 f.).
[66] BVerwGE 81, 226.
[67] BVerwG DVBl 1984, 91 m.w.N.; 1981, 503; VGH BW, NZV 1992, 383; a.A. Kopp/Schenke, § 68 Rn 28.
[68] Kopp/Schenke, VwGO, § 69 Rn 11; Brühl, JuS 1994, 155.

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