Rz. 40

Nach Ansicht des OVG NRW[63] räumen die Vorschriften über die Einziehung dem Anlieger einer Straße, die teilweise eingezogen werden soll, keine subjektiven Rechte ein. Dass der Anlieger insofern nur als Teil der Allgemeinheit angesprochen werde, folge im Übrigen daraus, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch bestehe (§ 14 Abs. 1 S. 2 NWStrWG, vgl. dazu z.B. auch § 14 Abs. 2 SStrG). Rechte des Anliegers können sich damit nicht aus der Teileinziehung selbst, sondern nur aus ihrem besonders geschützten Recht aus dem Anliegergebrauch ergeben (siehe dazu § 54 Rdn 14 ff.).

 

Rz. 41

Der Benutzer einer Straße kann nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen Teileinziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen muss.[64] Zwar können sich die Klagebefugnis und die Rechtsverletzung grundsätzlich auch aus Grundrechten ergeben. Auch dies darf aber nicht zu einer Popularklage führen.[65] Im Übrigen steht dem Anfechtungsbegehren eines Nichtanliegers ("schlichter Straßennutzer") bereits entgegen, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch besteht (siehe § 53 Rdn 9).[66]

[63] NVwZ-RR 1995, 481.
[64] VGH BW VBlBW 1994, 454 = zfs 1994, 431 – Ls.; VGH BW NVwZ-RR 1993, 282 unter Hinweis auf BVerwGE 32, 222.
[65] Dazu Otte, NWVBL 1996, 43.
[66] Otte, NWVBL 1996, 43.

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