Rz. 18

Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten. Dies gilt (wg. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn) nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, erlassen wurde.

Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen, wobei dem Vertretenen das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist (§ 80 Abs. 1 s. 4 VwVfG).

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gem. § 80 Abs. 2 VwVfG erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest, wobei die Kostenentscheidung auch bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 3 VwVfG).

 

Rz. 19

 

Tipp

Manche Behörden sind hier sehr restriktiv und lehnen in der Kostenentscheidung eines erfolgreichen Widerspruchsbescheids die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ab. Hier kann zur Klage geraten werden: Rechtsanwälte sind gerade dazu da, den Bürger in schwierigen Situationen, die die wirtschaftliche Existenz betreffen, rechtlich zu beraten und zu vertreten. In der Praxis kommt es manchmal vor, dass ein Gericht den Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unterlässt, auch wenn das ausdrücklich vom Anwalt beantragt war. Hier muss beim Gericht beantragt werden, die Kostenentscheidung entsprechend zu ergänzen. Das ergeht durch gesonderten Beschluss und stellt gerade keine Berichtigung des Urteils oder Beschlusses dar.

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG).[33] Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachverständigen Bevollmächtigten entsprechend der Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO[34] dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden darf.[35] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Widerspruchsführer, insbesondere wegen einer schwierigen Problematik, nicht zuzumuten ist, das Verfahren alleine zu betreiben.[36] Der Bürger wird darüber hinaus nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend wahrzunehmen, so dass eine "schwierige Problematik" nicht generell gefordert werden kann.[37] Da es sich beim Entzug der FE um eine die wirtschaftliche Existenz betreffende Entscheidung handelt, die von komplizierten Sach- und Rechtsfragen abhängt, ist die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eigentlich immer gegeben.

 

Rz. 20

Auch ein Ministerialbeamter und Volljurist darf sich im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe mit der Folge der Kostenerstattung bedienen.[38] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann sogar dann als notwendig angesehen werden, wenn ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertritt.[39]

 

Rz. 21

Über die Notwendigkeit hat die Widerspruchsbehörde von Amts wegen zu entscheiden. Eines Antrages bedarf es insofern nicht. Gleichwohl ist die Antragstellung zweckmäßig.[40] Im Gegensatz zur Kostenentscheidung erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 VwVfG nur auf Antrag.[41]

 

Rz. 22

Erstattungsfähig sind analog § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen.[42]

 

Rz. 23

Die Kostenerstattungsnorm des § 80 VwVfG setzt allerdings voraus, dass es sich um Kosten eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO handelt. Der förmliche Rechtsbehelf des Widerspruchs muss aber auch rechtlich möglich sein. Wehrt sich ein Autofahrer mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich gegen eine Eintragung im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister, so ist ein Kostenerstattungsanspruch nicht möglich, da ein Widerspruch gegen die fehlerhafte Eintragung im VZR/FER nach h.M. mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes unstatthaft ist.[43]

 

Rz. 24

Hat sich der Rechtsanwalt erfolgreich gegen ...

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