Rz. 36

Mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO ist dem Landesgesetzgeber die Befugnis zur Einschränkung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Landesrecht gegeben worden. Hierher gehört vor allem der Hinweis darauf, dass nach Landesrecht bestimmt sein kann, dass Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben.[49]

 

Rz. 37

 

Fälle:

Wurde die FE mit sofort vollziehbarer Anordnung entzogen und wurde der ASt. daneben aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Führerschein abzuliefern, so hat z.B. ein Widerspruch gegen die gleichzeitig für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes nach saarländischem Landesrecht keine aufschiebende Wirkung.[50]
Begegnet eine auf § 46 Abs. 3 FeV und § 11 Abs. 8 S. 1 FeV gestützte Entziehung der FE durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so gilt dies auch für die hierauf beruhenden Anordnungen und damit auch für die Androhung der Wegnahme des Führerscheins. Im Hinblick auf die Androhung der Wegnahme des Führerscheins ist dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 12 S. 1 BWVwVG).[51]
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abschleppkostenbescheid, dem eine Ersatzvornahme zugrunde liegt, fallen hierunter allerdings nicht, da es sich hier nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Sie haben auch dann aufschiebende Wirkung, wenn die Kostenanforderung der Ersatzvornahme vorausgeht.[52]
[49] Vgl. § 20 Saarl. AGVwGO; § 56a RP POG.
[50] § 20 Saarl. AGVwGO; vgl. dazu VG Saarland, Beschl. v. 2.9.1997 – 3 F 56/97. Eine entsprechende Regelung gibt es auch in anderen Bundesländern.
[51] VGH BW, Beschl. v. 4.7.2003 – 10 S 2270/02, zfs 2003, 620.
[52] OVG RP NVwZ-RR 1999, 27 m.w.N.; dazu: Willems, VR 1999, 373; VGH BW NVwZ-RR 1997, 74.

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