Rz. 41

Es muss ein (belastender) VA i.S.d. § 35 VwVfG oder eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines (begünstigenden) VAs vorliegen. Bei Untätigkeit der Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO unmittelbar Klage erhoben werden. Im Übrigen gilt:

Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO): Da es sich nach h.M. weder bei der Mitteilung an das VZR[59]/FER noch bei der Aufforderung, sich einer Begutachtung zu unterziehen (§ 2 Abs. 8 StVG; siehe dazu oben Rdn 23 f. m.w.N.),[60] um Verwaltungsakte handelt, ist damit nach h.M. in beiden Fällen ein Widerspruch nicht statthaft.
Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO): Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines VAs. Grundsätzlich ist ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt unzulässig. Er wird auch nicht nachträglich zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht.[61] Allerdings ist unter engen Voraussetzungen gegen drohende Verwaltungsakte eine vorbeugende Unterlassungsklage denkbar.
[59] BVerwG NJW 1988, 87; NdsOVG zfs 2001, 480.
[60] Vgl. bereits BVerwG NJW 1970, 1989, str.
[61] OVG Saarland, Urt. v. 29.3.1994 – 2 R 24/93 m.w.N.; Beschl. v. 3.6.1994 – 3 W 14/94; Kopp/Schenke, §§ 68 Rn 2, 69 Rn 3, 70 Rn 4.

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