Rz. 41
Es muss ein (belastender) VA i.S.d. § 35 VwVfG oder eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines (begünstigenden) VAs vorliegen. Bei Untätigkeit der Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO unmittelbar Klage erhoben werden. Im Übrigen gilt:
▪ | Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO): Da es sich nach h.M. weder bei der Mitteilung an das VZR[59]/FER noch bei der Aufforderung, sich einer Begutachtung zu unterziehen (§ 2 Abs. 8 StVG; siehe dazu oben Rdn 23 f. m.w.N.),[60] um Verwaltungsakte handelt, ist damit nach h.M. in beiden Fällen ein Widerspruch nicht statthaft. |
▪ | Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO): Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines VAs. Grundsätzlich ist ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt unzulässig. Er wird auch nicht nachträglich zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht.[61] Allerdings ist unter engen Voraussetzungen gegen drohende Verwaltungsakte eine vorbeugende Unterlassungsklage denkbar. |
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