Rz. 145

Der Termin ist im Gegensatz zum Versteigerungstermin nichtöffentlich, d.h. dass an ihm nur die Verfahrensbeteiligten gem. § 9 ZVG, der Ersteher und evtl. der Bürge und der Meistbietende (bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot) teilnehmen dürfen.

Im Protokoll ist festzuhalten, wer erschienen ist, evtl. welche Anträge gestellt bzw. welche Erklärungen abgegeben werden, wie sich diese Anträge/Erklärungen auf die Verteilung auswirken, ob und inwieweit der Teilungsplan festgestellt wird und ob und inwieweit der Versteigerungserlös erbracht worden ist und wie sich dies wiederum auf die Ausführung des Teilungsplans auswirkt.

 

Rz. 146

Gemäß § 113 Abs. 1 ZVG wird im Termin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten vom Gericht der Teilungsplan aufgestellt. In der Regel wird dieser allerdings bereits im Entwurf vorliegen. Im Rahmen der Anhörung ist den erschienenen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Plan zu erklären (§ 115 Abs. 1 S. 1 ZVG: Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt).

 

Rz. 147

Materiell rechtliche Einwendungen, d.h. Einwendungen, mit denen die sachliche Unrichtigkeit des Plans gerügt wird, können nur in der Form des Widerspruchs geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO). Widerspruchsberechtigt ist nur der Beteiligte, der bei erfolgreicher Durchsetzung seines Widerspruchs einen tatsächlichen Anspruch auf (erstmalige bzw. erhöhte) Befriedigung aus dem Versteigerungserlös hat. Das bedeutet, dass der Beteiligte, der auch bei möglicher erfolgreicher Durchsetzung keinen Zuteilungsanspruch aus der Teilungsmasse bzw. keinen höheren Erlösanspruch hat, auch nicht widerspruchsberechtigt ist. Im Zuge der Verhandlung über den Widerspruch kann das Gericht den Teilungsplan noch ändern, wenn der Beteiligte, gegen dessen festgestellten Anspruch sich der Widerspruch richtet, ihn anerkennt (§ 876 S. 2, 3 ZPO).

 

Rz. 148

Kann der Widerspruch nicht ausgeräumt werden, richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 876 ff. ZPO. Der auf den vom Widerspruch betroffenen Anspruch entfallende Erlös darf nicht ausgezahlt werden, sondern wird hinterlegt (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 120 ZVG). Durch den Teilungsplan ist festzustellen, wie der streitige Betrag zu verteilen ist, falls der Widerspruch für begründet erklärt wird (§ 124 Abs. 1 ZVG). Aus diesem Grund erfolgt die Hinterlegung sowohl für den Widersprechenden (für den Fall, dass der Widerspruch für begründet erklärt wird) als auch für den nach dem Plan berechtigten Beteiligten (für den Fall, dass der Widerspruch nicht für begründet erklärt wird). Soweit der Teilungsplan vom Widerspruch nicht betroffen ist, ist er entsprechend auszuführen. Der vom Widerspruch betroffene Erlösanteil ist zu hinterlegen. Der widersprechende Beteiligte, muss – ohne dass er entspr. vom Gericht aufzuklären ist – dem Versteigerungsgericht binnen einer Frist von 1 Monat nachweisen, dass er gegen den nach dem Plan Berechtigten Klage gem. § 878 ZPO erhoben hat. Führt er den Nachweis nicht oder führt er ihn trotz erhobener Klage nicht rechtzeitig, ordnet das Gericht die weitere Ausführung des Teilungsplans ohne Rücksicht auf den erhobenen Widerspruch an (§ 878 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine rein formelle Entscheidung. Die materiell rechtliche Begründetheit des Widerspruchs wird davon nicht betroffen. Der Widersprechende hat nach wie vor die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Widerspruchs und damit auch die Begründetheit seines Anspruchs im Klageverfahren feststellen zu lassen. Wird der Nachweis der Klageerhebung jedoch rechtzeitig geführt, bleibt der streitige Betrag bis zur Entscheidung im Klageverfahren bzw. bis zu einer anderweitigen Einigung der streitenden Parteien hinterlegt.

 

Rz. 149

Gemäß § 115 Abs. 2 ZVG ist eine Anmeldung als Widerspruch gegen den Teilungsplan zu behandeln, wenn der Anspruch nicht im angemeldeten Umfang in den Plan aufgenommen wurde. Gleichzeitig ist es für die weitere Behandlung aber auch erforderlich, dass durch die Nichtberücksichtigung bei dem einen Beteiligten ein anderer Beteiligter mehr erhält. Der Widerspruch richtet sich dann gegen den Beteiligten, der infolge der Nichtberücksichtigung bei dem Widersprechenden eine (erstmalige bzw. höhere) Zuteilung erhält (dies wird bei der Teilungsversteigerung i.d.R. die bisherige Eigentümergemeinschaft sein). Ansonsten ist bzgl. des Erlösüberschusses ein Widerspruch nicht möglich. Auf gar keinen Fall können die Auseinandersetzungsansprüche der Miteigentümer über den Widerspruch in das Verteilungsverfahren eingebracht werden.

 

Rz. 150

Die Möglichkeit der Widerspruchserhebung ist zeitlich begrenzt durch die Ausführung des Teilungsplans.[101] Sie hat entweder schriftlich oder zu Protokoll des Vollstreckungsgerichts zu erfolgen. Ein zu spät erhobener Widerspruch hindert die Ausführung des Teilungsplans nicht mehr. Dem betroffenen Beteiligten bleibt es jedoch unbenommen, seine zivilrechtlichen Ansprüche weiter zu verfolgen.

 

Rz. 151

Soweit ein Beteiligter die Verletzung von Verfahrens...

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