Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. A. Allgemeines. Rn 1 Grds beeinflussen die konkreten tatsächlichen Umstände den Lauf der Verjährung nicht (Mot I, 316). § 206 macht bei höherer Gewalt eine Ausn. Liegt sie während des Fristlaufs vor, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 205 betrifft nur nachträglich vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte, mithin Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die die Fälligkeit einer Forderung nachträg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327j BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445b BGB – Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

Gesetzestext (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. A. Aufrechnung. Rn 1 Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verjährung.

Rn 6 Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entspr II 1, I 3 beginnt mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes (§ 2317 Rn 17; Gottwald Rz 15f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 6 Zum Beginn (I 2 iVm § 548 I 2, 3) vgl zunächst § 548 Rn 12, 13. Wurde dem Entleiher kein Besitz verschafft, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers, sobald der Entleiher den Gebrauch der Sache beendet hat und der Verleiher davon erfährt (BGH NJW-RR 04, 1566 [BGH 28.07.2004 - XII ZR 153/03]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Gesetzestext 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. A. Begriff der Hemmung. Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Grenzen, Schadensersatz, Verjährung und Prozessuales.

Rn 32 Zu den Grenzen, zum Schadensersatz, zur Verjährung und zum Prozessualen gelten Rn 19 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (§ 195).

Rn 33 Die Verjährung beginnt gem § 199 (§ 2317 Rn 11 ff). Hat der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser von ihnen nacheinander, können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen ergeben (BGH NJW 88, 1667 [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; 96, 1743 [BGH 27....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung.

Gesetzestext (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 801 BGB – Erlöschen; Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651j BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. A. Regelungsgehalt. Rn 1 Die zweijährige Frist (S 1), in der die Ansprüche iSv § 651i III (§ 651i Rn 16) verjähren, beginnt an dem Tag, an dem die Reise enden sollte (S 2). Der letzt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2332 BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. A. Verj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 20 Der Auskunftsanspruch verjährt – wie der Pflichtteilsanspruch – nach 3 Jahren (§ 2317 Rn 11 ff). Entsprechendes gilt für den Wertermittlungsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 34). Der iRe Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grds auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 6 Sämtliche Ansprüche aus § 179 verjähren in dem Zeitraum, in dem auch der Erfüllungsanspruch aus dem Vertretergeschäft verjährt wäre. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs (§ 199 I Nr 1), das ist der Zeitpunkt, in dem feststeht, dass eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (BGH NJW 04, 774 [BGH 19.11.2003 - XII ZR 68/00]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591b BGB – Verjährung von Ersatzansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 216 BGB – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 214 BGB – Wirkung der Verjährung.

Gesetzestext (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. A. Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 606 BGB – Kurze Verjährung.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeiner Rechtsgedanke. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung.

Gesetzestext (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts.

Gesetzestext (1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 20 Gem § 213 gilt (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14] Rz 20 ff): Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 437 hemmt die Verjährung auch hinsichtlich der anderen in § 437 geregelten Ansprüche und für später geltend gemachte Anspruchserhöhungen, zB wegen höherer Mängelbeseitigungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung wird gehemmt durchmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 11 Die Verjährung richtet sich nach allg Regeln (insb §§ 195, 199). Sie beginnt, wenn der Verletzte von der Verschuldensunfähigkeit des Handelnden und davon, dass Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten nicht zu erlangen ist, Kenntnis hat (RGZ 94, 220, 222; 133, 1, 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung und Verwirkung.

Rn 34 Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung richtet sich insb nach §§ 195, 199, 203 (zu beachten ist darüber hinaus va § 197 Nr 1), die vielfach über Verweisungen auch auf spezialgesetzlich geregelte Deliktsansprüche anwendbar sind. Ausnw kommt im Einzelfall eine Verwirkung in Betracht (LAG BW 13 Sa 30/07).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 51 Es gelten grds die allg Verjährungsregeln der §§ 195 ff. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gg eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage (s daz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folgen des Zeitablaufs: Verjährung und Verwirkung (Abs 1 lit d Alt 2).

Rn 40 I lit d Alt 2 stellt klar, dass das Vertragsstatut die Verjährung (vgl BGHZ 153, 244, 248; Brandbg BauR 01, 820, 821; Köln ZIP 92, 1482, 1484; Karlsr IHR 04, 246, 250) und alle Folgen von Zeitablauf erfasst: zB in England estoppel (MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 151); in Deutschland die Verwirkung (Ddorf JahrbItalR 89, 125, 127; Frankf RIW 82, 914; MüKoIPR/Kleinschmidt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters.

Rn 12 Die Verjährung beginnt nach § 548 I 2 – auch wenn die vom Mieter zu vertretende Veränderung erst später erkennbar wurde (Frankf WuM 01, 397) – mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Kenntnis von der vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe (BGH NZM 19, 408, ZMR 04, 108 u ZMR 14, 270) hat und die Sache zurückerhält (BGH ZMR 12, 175; Ddorf WuM 08, 554; Emmerich NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 17 Ein Schuldversprechen/-anerkenntnis verjährt grds unabhängig vom Kausalgeschäft nach den §§ 195, 199 (dreijährige Regelfrist). Das gilt auch, wenn der Anspruch aus dem Grundgeschäft früher verjährt (BGH WM 84, 667, 668). Die Angabe des Schuldgrunds, für den eine kürzere Verjährung gilt, in der Urkunde kann auf die Vereinbarung dieser Frist auch für das selbstständige S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 4 Der Erbschaftsanspruch verjährt einheitlich nach § 197 I Nr 2. Dies gilt auch beim Erbschaftsanspruch eines Miterben gg einen anderen und auch für die obligatorischen Nebenansprüche, ausgen § 2025, die Klarstellung des § 197 I Nr 2 erwähnt zwar nur den Anspruch aus § 2018, gemeint ist aber der Gesamtanspruch; der Gesetzgeber hat den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung nach erstmaligem Auftreten des Mangels.

Rn 5 Nach IV tritt Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Nach der insoweit maßgeblichen Vorgabe des Art 11 II UAbs 3 DIRL muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Abhilfen im Falle der Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot dürfen nationale Fristen zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung.

Rn 118 Nachforderungen aus einer formal wirksamen Abrechnung verjähren nach § 195 jew in 3 Jahren nach Zugang beim Mieter. Korrigiert der Vermieter eine grds wirksame Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist, ändert sich nichts. Korrigiert er sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist, ändert das auch nichts: Nachzahlungen und Guthaben waren bereits mit Zugang der formal wirksame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 76 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus cic richtet sich nach §§ 195, 199 (MüKo/Grothe § 195 Rz 8). Bei der Haftung wegen unrichtiger Angaben hat der BGH eine Angleichung dieser Frist an diejenige von § 124 abgelehnt: NJW 84, 2014, 2015. Im Anwendungsbereich des WpHG ist die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG allerdings auch auf konkurrierende Ansprüche aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Frist/Verjährung.

Rn 8 Die Zeitgrenze des § 2325 III gilt auch für den Anspruch aus § 2329 (BGH NJW 74, 2319 [BGH 16.10.1974 - IV ZR 85/73]). Die Frist läuft bei mehreren Schenkungen jeweils gesondert. Verjährung wird durch eine auf § 2325 gestützte Klage gg den beschenkten Miterben gem § 204 I Nr 1 gehemmt (vgl § 2317 Rn 21; BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]; MüKo/Lange Rz 5)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 6 Wenn man mit der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass § 822 einen eigenständigen Bereicherungsanspruch gg den unentgeltlichen Empfänger begründet (s.o. Rn 1 aE), so verjährt dieser notwendig selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Zuwendung an den Dritten – §§ 195, 199 (AnwK/Linke § 822 Rz 10 mwN; aA – nur Rechtsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 739 BGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beginn der Verjährung (Abs 2).

Rn 19 Voraussetzung ist in jedem Fall der wirksame Abschluss des Kaufvertrags (HP/Faust Rz 35; aA Staud/Bach Rz 144 ff). Bei Grundstücken entscheidet die Übergabe, bei beweglichen Sachen die Ablieferung; dies gilt auch für Rechtsmängel trotz des sonst abw Zeitpunkts des Eigentumsübergangs (§ 435 Rn 4) (BTDrs 14/6040, 229; HP/Faust Rz 30; Staud/Bach Rz 99). Bei Rechten bildet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verjährung.

Rn 53 Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt keine Befu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verjährung.

Rn 2 Das BGB versteht unter ›Verjährung‹ die Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts iSd § 214 I (Rn 1; Staud/Peters/Jacoby Vorb § 194 Rz 4). In vom EGBGB den Landesrechten vorbehaltenen Rechtsgebieten gibt es zudem die unvordenkliche Verjährung (BayOLGZ 82, 406). Diese begründet eine widerlegliche Vermutung, wonach dann, wenn ein Recht für einen Zeitraum von mindes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 10 Die Ansprüche aus § 28 I 1, II 1 verjähren in 3 Jahren nach Fälligkeit (LG Landau v 28.7.23 – 5 S 28/22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beginn der Verjährung.

I. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters. Rn 12 Die Verjährung beginnt nach § 548 I 2 – auch wenn die vom Mieter zu vertretende Veränderung erst später erkennbar wurde (Frankf WuM 01, 397) – mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Kenntnis von der vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe (BGH NZM 19, 408, ZMR 04, 108 u ZMR 14, 270) hat und die Sache zurücker...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung.

Rn 16 Der Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verjährung.

I. Regelverjährung. Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausn nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderbestimmung betreffend die Verjährung.

I. Ablaufhemmung bei Dauertatbeständen (Abs 1 und 2). Rn 3 Ursprünglich war im RegE (BTDrs 19/27424) im Falle von Mängeln an dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen sowie der Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht eine Ablaufhemmung, sondern ein von § 438 II abweichender Verjährungsbeginn mit Ende des Bereitstellungszeitraums/der Aktualisierungspflicht vorgesehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fälligkeit und Verjährung.

Rn 2 Der Anspruch ist mit Vornahme der Maßnahme fällig und verjährt gem § 591b I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erleichterungen der Verjährung (Abs 2).

I. Generell. Rn 9 Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für ...mehr