Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 5.7.2022 war bereits bei Eingang der Akten am 27.1.2023 verjährt.

Weder die mit Verfügung vom 30.8.2022 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bußgeldbescheid vom 4.11.2022 waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist (BeckOK OWiG/Gertler, 37. Ed. 1.1.2023, OWiG § 33 Rn 179 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sowohl in der Anhörung, als auch im Bußgeldbescheid ist als Tatort "67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg", angegeben. Eine konkretisierende Angabe, wo der Verstoß begangen wurde, ist hiermit nicht verbunden. Der Ostring in Eisenberg verläuft über eine Strecke von etwa 1,7 Km von der Ramsener Straße bis zur Einmündung Westring. Maßgeblich ist, dass die Tat – auch hinsichtlich des Begehungsorts – so genau bezeichnet wird, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1970 – 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222). Ausreichend ist im Einzelfall auch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.; vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.3.2021 – 2 Owi 6 SsBs 20/21, zfs 2021, 412). Ausreichende Angaben enthalten weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid. Weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid sind mangels hinreichender Bestimmtheit geeignet die Verjährung zu unterbrechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO.

Mitgeteilt von RA Helmut Schneider, Kaiserslautern

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