Der Urlaubsanspruch ist nach § 13 BUrlG nicht abdingbar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird er aber zu einem reinen Geldanspruch. Aus diesem Grund können vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen den Urlaubsabgeltungsanspruch erfassen.[1]

Daran hält das Bundesarbeitsgericht auch in seiner neuesten Entscheidung fest.[2] Wie bei der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen stellt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Hinblick auf die Ausschlussfristen eine Zäsur dar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei, so das BAG, anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Endete eine Beschäftigung vor der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2018[3] und hatte der betreffende Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht die Pflicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.[4]

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