Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt wie auch der Urlaubsanspruch selbst der Verjährung. Allerdings beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei im Gegensatz zum Urlaubsanspruch nicht an. Der Abgeltungsanspruch verjährt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses bildet nach Ansicht des BAG eine Zäsur. Die strukturell schwächere Position des Arbeitnehmers, aus der die aktuelle Rechtsprechung die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1]

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