Der Urlaubsanspruch selbst unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Allerdings beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.[1]

Hat der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren. Bei Beendigung der Beschäftigung muss dann ggf. Urlaub aus mehreren Jahren nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden.

Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Allerdings beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an. Das bedeutet: Der Abgeltungsanspruch verjährt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses bildet nach Ansicht des BAG eine Zäsur. Die strukturell schwächere Position des Arbeitnehmers, aus der die aktuelle Rechtsprechung die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[2]

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