Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung.

Rn 118 Nachforderungen aus einer formal wirksamen Abrechnung verjähren nach § 195 jew in 3 Jahren nach Zugang beim Mieter. Korrigiert der Vermieter eine grds wirksame Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist, ändert sich nichts. Korrigiert er sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist, ändert das auch nichts: Nachzahlungen und Guthaben waren bereits mit Zugang der formal wirksame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Frist/Verjährung.

Rn 8 Die Zeitgrenze des § 2325 III gilt auch für den Anspruch aus § 2329 (BGH NJW 74, 2319 [BGH 16.10.1974 - IV ZR 85/73]). Die Frist läuft bei mehreren Schenkungen jeweils gesondert. Verjährung wird durch eine auf § 2325 gestützte Klage gegen den beschenkten Miterben gem § 204 I Nr 1 gehemmt (vgl § 2317 Rn 21; BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]; MüKo/Lange Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen.

Gesetzestext Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Rn 1 Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren grds unabhängig vom Hauptanspruch (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 10). Beginn, Dauer, etwaige Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände und au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verjährung.

Rn 53 Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt keine Befu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verjährung.

Rn 2 Das BGB versteht unter ›Verjährung‹ die Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts iSd § 214 I (Rn 1; Staud/Peters/Jacoby Vorb § 194 Rz 4). In vom EGBGB den Landesrechten vorbehaltenen Rechtsgebieten gibt es zudem die unvordenkliche Verjährung (BayOLGZ 82, 406). Diese begründet eine widerlegliche Vermutung, wonach dann, wenn ein Recht für einen Zeitraum von mindes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fälligkeit und Verjährung.

Rn 2 Der Anspruch ist mit Vornahme der Maßnahme fällig und verjährt gem § 591b I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderbestimmung betreffend die Verjährung.

I. Ablaufhemmung bei Dauertatbeständen (Abs 1 und 2). Rn 3 Ursprünglich war im RegE (BTDrs 19/27424) im Falle von Mängeln an dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen sowie der Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht eine Ablaufhemmung, sondern ein von § 438 II abweichender Verjährungsbeginn mit Ende des Bereitstellungszeitraums/der Aktualisierungspflicht vorgesehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verjährung von Herausgabeansprüchen.

I. Bewegliche Sachen. Rn 26 Beginnend mit der Entstehung des Anspruchs aus § 985 (§ 200) verjähren Ansprüche auf Herausgabe von beweglichen Sachen gem § 197 I Nr 1 in 30 Jahren. Gem § 198 wird die beim unrechtmäßigen Vorbesitzer verstrichene Zeit dem Anspruchsschuldner angerechnet. Die Bestimmung verlangt dafür ausdrücklich einen ›dinglichen Anspruch‹. II. Unbewegliche Sachen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verjährung.

I. Regelverjährung. Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung.

Rn 16 Der Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 327i Nr 1, 3.

Rn 2 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche aus § 327i Nr 1, 3 beträgt nach I 1 zwei Jahre und entspricht damit dem von Art 11 II UAbs 2 DIRL geforderten Mindestzeitraum. Es besteht somit ein Gleichlauf mit der für Verbraucherverträge über digitale Produkte maßgebenden Rechtslage im Kauf- und Werkvertragsrecht, §§ 438 I Nr 3, 634a I Nr 1 (BTDrs 19/27653, 62).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erleichterungen der Verjährung (Abs 2).

I. Generell. Rn 9 Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand der Verjährung.

1. Legaldefinition des Anspruchs. Rn 4 Die §§ 194 ff gelten für alle Ansprüche des BGB und überhaupt des Privatrechts, soweit die Verjährung dort nicht gesondert geregelt ist. Bei sonstigen Ansprüchen kommt eine Analogie in Betracht (§ 195 Rn 4). Doch sind mit Rücksicht auf den formalen Charakter des Verjährungsrechts an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 108 Für alle Bereicherungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung gem § 195. Die Verjährungsfrist beginnt gem § 199 I Nr 1 frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der condictio ob rem also erst, wenn endgültig feststeht, dass der Empfänger die vom Leistenden nach der Zweckabrede erwartete Gegenleistung nicht erbringen wird (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. A. Allgemeines. Rn 1 In den Grenzen des § 202 können die Parteien grds (Ausnahme: zB § 476, § 651m S 2;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Antragstellern, die den Zweck verfolgen, die Verjährung durch Zustellung des MB zu hemmen (§ 204 I Nr 3 BGB), hilft § 691 II. Abs 2 erfasst ebenso den Fall, dass durch die Zustellung eine sonstige Frist gewahrt werden soll. Die Wirkung tritt mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des MB ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, ProdHaftG § 12 ProdHaftG – Verjährung.

Gesetzestext (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge.

Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rn 1 Bei einem persönlichen Anspruch hat ein Schuldnerwechsel keinen Einfluss auf die Verjährung, da sich die Identität des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung (Abs 3 S 3–5).

Rn 15 Für die Verjährung (§§ 195, 199) der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung u auf Zinsen enthält III 3–5 besondere Regelungen; diese sind auf Ansprüche aus Schuldbeitritt entsprechend anwendbar (Celle WM 07, 1319, 1323). Nach III 3, der auch für Immobiliardarlehen gilt, ist ihre Verjährung vom Eintritt des Verzugs nach I an (Frankf NJW-RR 13, 566, 567; Dresd ZIP 17, 221, 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Verjährung und Verwirkung.

Rn 23 Die gem § 1 begründete Klagebefugnis soll der Verjährung gem §§ 195 ff BGB unterliegen (BTDrs 14/6040, 275). Es gilt die dreijährige Frist des § 195. Bei der Verwendung unwirksamer AGB kann diese Frist gem § 199 I BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in welchem das betreffende Unternehmen diese AGB letztmalig in neue Verträge einführt und sich auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verjährung.

Rn 36 Zum Beginn s § 438 Rn 19. Da sich alle Sach- und Rechtsmängel einzelner Vermögenswerte rechtlich nur als Sachmängel des Kaufgegenstands Unternehmen auswirken, gilt die kaufrechtliche Regelverjährung von 2 Jahren (§ 438 I Nr 3) (Köln DB 09, 2259, 2261; im Grundsatz Erman/Grunewald Rz 26; MüKo/Westermann Rz 51; Gaul ZHR 166 (2002), 35, 66 f; Wälzholz DStR 02, 500, 503; W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Erleichterung der Verjährung (Nr 8b ff).

Rn 71 Nr 8b ff schützt den Kunden vor der formularmäßig verkürzten Verjährung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln von Bauwerken, Baustoffen und Bauteilen sowie Werkleistungen darf die gesetzliche Mindestfrist von 5 Jahren (§§ 438 I Nr 2, 634a I Nr 2) nicht verkürzt werden. In allen anderen Fällen darf die Verjährungsfrist 1 Jahr nicht unterschreiten. Zum V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Hemmung der Verjährung.

Rn 1 Die Anmeldung hemmt die Verjährung des angemeldeten Anspruchs, wobei die Hemmung rückwirkend im Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage eintritt (§ 204 I Nr 1a BGB, vgl aber zur Wirkung bei Ansprüchen, die einem ausländischen Recht unterliegen Stadler NJW 20, 265, 268; Klicka/Leupold VbR 18, 208, 213). Für den Zeitpunkt der Erhebung gilt § 167 (München 29.9....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährung.

Rn 10 Die Verjährung beginnt nicht erst mit Eintritt des Schadens, sondern mit der haftungsbegründenden Verletzung. Das gilt auch für die regelmäßige Dauer der Verjährungsfrist (§§ 195–197). Für die kenntnisunabhängigen Höchstfristen bei Schadensersatzansprüchen gelten aber Besonderheiten: Nach § 199 II beträgt diese Frist 30 Jahre bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundhei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beweislast, Verjährung.

Rn 15 Der Sparbuchinhaber hat die Höhe der Guthabensforderung, die Bank eine Auszahlung zu beweisen (Köln VuR 01, 121). Nach § 416 ZPO begründet das Sparbuch nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die Urkundserklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind. Der materielle Inhalt unterliegt dagegen freier richterlicher Beweiswürdigung (BGH NJW 02, 2707). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt und Ausübung des Wegnahmerechts; Verjährung.

Rn 12 Dem Mieter steht gegen den Vermieter gem §§ 539 II, 258 ein Recht auf Duldung der Wegnahme zu (Hamm ZMR 18, 413). Verjährung tritt nach § 548 II (bei Drittem ggf analog: Frkf ZMR 16, 441) ein, es tritt keine Hemmung durch unberechtigte Ausübung des Vermieterpfandrechts ein (Ddorf ZMR 06, 923). Auch wenn der Vermieter nach Mietvertragsende Besitz an der Mietereinrichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verjährung.

Rn 7 Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 15, 495 Rz 9; ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1028 BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. 2Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwendungen und Einreden: Fälligkeit, Verjährung.

Rn 5 Der Anspruch ist fällig bei Beendigung des Mietverhältnisses (Grüneberg/Weidenkaff § 547 Rz 3). Es gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis gem §§ 195, 199, die kurze Verjährungsfrist aus § 548 greift nicht (Erman/Jendrek § 547 Rz 13). Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche, die lediglich nach dem Mietvertrag wie Mietvorauszahlungen behandelt werden solle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (Abs 2).

Rn 13 Ab dem 1.1.10 beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195) mit dem Erbfall (Rn 3; nicht: ab Ende des Jahres) zu laufen. Den Übergang regelt Art 229 EGBGB. Auch konkurrierende Ansprüche, zB aus § 826, verjähren nach den Fristen der §§ 195, 199. Der Fristbeginn ist ggf unterschiedlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht.

Rn 8 Für den Anspruch auf Verzinsung ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 anwendbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Anspruch nach § 217 spätestens mit dem Aufwendungsersatzanspruch verjährt (Staud/Bittner/Kolbe § 256 Rz 15). Dem Ersatzberechtigten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährung.

Rn 23 Die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung. Der Anspruch darauf kann daher nicht verjähren (s.a. BGH NZM 12, 508 [BGH 27.04.2012 - V ZR 177/11] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung.

Rn 26 Der Schadensersatzanspruch aus II 2 verjährt idR nach §§ 195, 199. Soweit es um Fehler der Kaufsache oder Werkleistung geht, haben jedoch die §§ 437 Nr 3, 438 oder 634 Nr 4, 634a Vorrang (BeckOK/Henrich § 195 Rz 14; s.a. BGHZ 223, 260 Rz 30 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erlöschen; Verjährung.

Rn 4 Der Entschädigungsanspruch erlischt bei Nichtgeltendmachung 3 Monate nach der Vernehmung (§ 2 I 1 JVEG) und verjährt trotz rechtzeitiger Geltendmachung nach 3 Jahren (§ 2 III JVEG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beginn der regelmäßigen Verjährung.

Rn 2 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bestimmt sich zum einen nach der Anspruchsentstehung (Rn 3–10), zum anderen nach der entspr Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (Rn 11–17). I. Anspruchsentstehung. 1. Grundprinzip Fälligkeit. Rn 3 Ein Anspruch ist iSv § 199 I Nr 1 entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kein Ausschluss; Einwendungen und Einreden (Verjährung).

Rn 8 Bei anfänglicher Kenntnis des Mieters von dem Mangel bzw grob fahrlässiger Unkenntnis oder unterlassener Mängelanzeige sind Ansprüche aus § 536a kraft Gesetzes gem §§ 536b, 536c II ausgeschlossen. Zu vertraglichen Ausschlüssen s Rn 3. Zur Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung gem § 275 II bei Überschreiten der ›Opfergrenze‹ s § 536 Rn 7. Der Mitverschuldenseinwand aus § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Verjährung.

Rn 152 Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar (BGH NJW 18, 1062 Rz 23; 10, 1292 Rz 17). Die Pflicht des Vermieters erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten (Rn 136a). Eine solche vertragliche Dauerverpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erlöschen des Schuldverhältnisses, Verjährung (Abs 1 lit d).

1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1). Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen und Einreden: Fälligkeit, Aufrechnung, Verjährung, § 242.

Rn 8 Die Fälligkeit richtet sich nach dem Mietvertrag, im Zweifel gelten die §§ 556b I, 579 (vgl BGH NJW 74, 556). Ebenso wie für die allgemeinen Ersatzansprüche (Rn 13 ff) gilt für § 546a die Regelverjährung aus §§ 195, 199 (Grüneberg/Weidenkaff § 546a Rz 2). Ein Aufrechnungsverbot besteht fort (BGH NJW-RR 00, 530). Steht der Zeitwert der Mietsache außer Verhältnis zur Ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung, II.

Rn 4 Die Ansprüche aus I verjähren nach II 1 in sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist nach II 2 in den Fällen des I 1 mit dem Zeitpunkt der Erklärung der Vertragsbeendigung durch den Verbraucher (Nr 1) und in den Fällen des I 2 mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers nach § 327l I (Nr 2) beginnt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2Die Verjähru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übergabe von Grundstücken.

Rn 20 Wie in § 433 I 1 (s § 433 Rn 14) ist Übergabe allein die Verschaffung des Besitzes (§ 854), sodass Übergabesurrogate gem §§ 930, 931 nicht genügen (BRHP/Faust Rz 30; zur aF BGH NJW 96, 586, 587 ff [BGH 24.11.1995 - V ZR 234/94]; Nachw der aA bei Staud/Matusche-Beckmann Rz 69).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1226 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift erfasst die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1057 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Norm enthält eine kurze Verjährun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1302 BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Rn 1 Für die Ansprüche aus §§ 1298–1301 gelten die allg Verjährungsregeln. Rn 2 Verjährungsbeginn ist die Auflösung des Verlöbnisses. Bei Rücktritt ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung. Bei Auflösung aus anderem Grunde ist das au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 852 BGB – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext 1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck der Verjährung.

Rn 3 In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten/Verjährung.

Rn 7 Bei Verweigerung des Besitzers, Auskunft über Nutzungen zu geben, kann die Stufenklage Anwendung finden. Deren Zustellung löst die Rechtsfolgen des § 987 aus. Beweispflichtig ist der Eigentümer hinsichtlich der Höhe des (fiktiven) Nutzungs- oder Wertersatzanspruchs (BGH NJW 02, 1052). Umgekehrt muss der Besitzer bei der Saldierung mit einem Investitionsmehrwert diesen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. § 634a IV, V – Rücktritt und Minderung.

Rn 12 Aufgrund der Gestaltungswirkung von Rücktritt und Minderung sind I–III insoweit nicht anwendbar. Dementspr verweist I nur auf § 634 Nr 1, 2 und 4. Dann könnte der Besteller auch noch nach Eintritt der Verjährung der übrigen Mängelrechte zurücktreten oder mindern. Dem wirkt IV entgegen, wonach der Rücktritt im Zusammenspiel mit § 218 ausgeschlossen ist, wenn sich der Un...mehr