Rn 26
Der Schadensersatzanspruch aus II 2 verjährt idR nach §§ 195, 199. Soweit es um Fehler der Kaufsache oder Werkleistung geht, haben jedoch die §§ 437 Nr 3, 438 oder 634 Nr 4, 634a Vorrang (BeckOK/Henrich § 195 Rz 14; s.a. BGHZ 223, 260 Rz 30 ff).
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