Rn 152

Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar (BGH NJW 18, 1062 Rz 23; 10, 1292 Rz 17). Die Pflicht des Vermieters erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten (Rn 136a). Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu, auch dann, wenn sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen (BGH NJW 18, 1062 Rz 23).

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