Rn 136a
Die Erhaltungspflicht besteht jederzeit, ist andauernd und kann nicht verjähren (Rn 152). Der Mieter kann ihre Erfüllung aber erst verlangen und einklagen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache für einen vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel ganz oder tw aufgehoben wird (Fälligkeit). Dem Vermieter steht es frei, eine Erhaltungsmaßnahme auch vor diesem Zeitpunkt durchzuführen, wenn sie aus seiner Sicht iSv § 555a I erforderlich ist (§ 555a Rn 5).
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