Rn 4

Nach Art 229 § 29 I EGBGB sind auf ein bis zum 1.5.13 entstandenes Mietverhältnis §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 aF weiter anzuwenden, wenn 1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 554 III 1 aF dem Mieter vor dem 1.5.13 zugegangen ist oder 2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 III 3 aF anzuwenden ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maßnahme vor dem 1.5.13 begonnen hat. § 556c III ist am 12.3.13, § 556c I, II, IV am 1.7.13 in Kraft getreten (Art 9 II MietRÄndG v 11.3.13, BGBl I 434). Für Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a) gilt das neue Recht rückwirkend.

 

Rn 5

Durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) sind § 555c und § 559 mWv 1.1.19 geändert worden. Gem Art 229 § 49 I 1 EGBGB sind diese auf ein bis einschließlich 31.12.18 entstandenes Mietverhältnis in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dem Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 555c I 1 bis einschließlich 31.12.18 zugegangen ist. Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c I 1 angekündigt, gilt Art 229 § 47 I 1 EGBGB mit der Maßgabe, dass es anstelle des Zuganges der Mitteilung nach § 555c I 1 auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung nach § 559b I 1 ankommt (Art 229 § 49 I 2 EGBGB).

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