Rn 1

Die Anmeldung hemmt die Verjährung des angemeldeten Anspruchs, wobei die Hemmung rückwirkend im Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage eintritt (§ 204 I Nr 1a BGB, vgl aber zur Wirkung bei Ansprüchen, die einem ausländischen Recht unterliegen Stadler NJW 20, 265, 268; Klicka/Leupold VbR 18, 208, 213). Für den Zeitpunkt der Erhebung gilt § 167 (München 29.9.21 – 7 U 2983/21). Auch ein bereits verjährter Anspruch kann durch Anmeldung wieder unverjährt und damit durchsetzbar werden, wenn die Musterfeststellungsklage in noch unverjährter Zeit erhoben wurde (BGH NJW 21, 3250, 3251). Diese Rückwirkung entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (Röthemeyer § 204 BGB Rz 2 mit zutreffendem Verweis auf BTDrs 19/2741, 23, aA MüKoZPO/Menges Rz 52 mwN) und ist auch verfassungskonform (Rüsing NJW 20, 2588; Piekenbrock JZ 20, 122 gegen Grzeszick NJW 19, 3269). Auch wenn die Anmeldung nur vorgenommen wird, um später (nach Rücknahme der Anmeldung) Individualklage zu erheben, so ist dies nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Gesetzgeber hat gerade diese Möglichkeit vorgesehen (BGH NJW 21, 3250, 3254). Die Verjährungshemmung wirkt nur für Verbraucher iSd § 29c II (BGH VersR 23, 121).

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