Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.8 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 69 Für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren gilt das FamFG und damit die Zuständigkeit des Großen Familiengerichts, da es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. Rz. 70 Ansprüche nach § 426 BGB verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Befreiung oder auf ...mehr

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Güterrecht / 3.1.10.2 Hemmung der Verjährung bei Auskunftsanträgen

Rz. 53 Ein isolierter Auskunftsantrag führt keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB herbei; nur der Weg über den Stufenantrag führt zu einer Hemmung der Verjährung. Ein Stufenantrag hemmt die Verjährung auch dann, wenn im Auskunftsantrag für die Berechnung des Endvermögens ein falscher Stichtag genannt ist.[76] Die Verjährungshemmung endet jedoch automatisch sechs Monat...mehr

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Güterrecht / 3.5.3.1 Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Rz. 192 Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 BGB ff. Danach kann eine Hemmung der Verjährung insbesondere durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) oder wegen bestehender Ehe (§ 207 BGB) gehemmt sein. Rz. 193 In der Praxis am bedeutsamsten ist die Hemmung der Verjährung durch...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.4.5 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 225 Seit dem 1.9.2009 sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (sonstige Familiensache) zuständig. Rz. 226 Der Ausgleichsanspruch aus dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Zu beachten ist die ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.5 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 166 Für die Frage, welcher Ehegatte im Innenverhältnis für die Steuern aus gemeinsamer Veranlagung aufkommen muss, für Anträge bzgl. der Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung oder zum begrenzten Realsplitting oder auf Ersatz des wegen der Nichterteilung entstehenden Schadens bzw. auf Ersatz der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile, sind se...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.6.5 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 118 Seit dem 1.9.2009 sind für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren bezüglich der Rückforderung ehebezogener Zuwendungen die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig. Rz. 119 Die Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Beruht die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.7 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 144 Für die Ansprüche ist ebenfalls das Familiengericht zuständig. Die Ansprüche von Schwiegereltern verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Beruht die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung auf einer Grundstücksschenkung, richtet sich die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BG...mehr

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Güterrecht / 3.5.3 Verjährung

Rz. 190 Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verjährte die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Bei der Beendigung durch Scheidung kam es also darauf an, wann der berechtigte Ehegatte von dem rechtskräf...mehr

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Güterrecht / 13.3 Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander

Rz. 291 Die beiden vorherigen Abschnitt e behandeln die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber außenstehenden Dritten. Im Innenverhältnis gilt der Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten wirtschaftlich betrachtet von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Ausnahmen davon sind in §§ 1441, 1443 und 1444 BGB für den Fall der Einzelverwaltung durch einen Ehe...mehr

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Güterrecht / 3.1.7 Verweigerung der Auskunft

Rz. 47 Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen der Auskunftspflicht vor. Selbst wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hat oder verschweigt, kann der andere Ehegatte nicht die Auskunftserteilung verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der illoyalen Vermögensm...mehr

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Ehegatten / 2 Rechte und Pflichten aufgrund der Ehe

Beide Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.[1] Sie tragen füreinander Verantwortung. Sie regeln die Haushaltsführung in beiderseitigem Einvernehmen.[2] Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.[3] Jeder Ehegatte ist berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[4] Dabei ...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / Zusammenfassung

Begriff Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanze...mehr

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Güterrecht / 3.6 Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Rz. 228 In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen. Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wurden zum 1.9.2009 reformiert. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs teilweise erleichtert. Ziel der Reform war es, den ausgleichsberech...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 10. Verjährung

Rz. 212 Die erfolgreiche Berufung auf eine Verjährung des hängt nicht zuletzt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage sich der Leistungsanspruchs des Vollmachtgebers bezieht. Für die Verjährung von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen gilt die dreijährige Regelverjährung gem. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 und 4 BGB mit dem Abschluss des Jahres, ...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / V. Verjährung

Rz. 200 Die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft gem. § 666 BGB unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Da Auskunft und Rechenschaft nur auf Verlangen zu erteilen sind, handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch,[174] der zwar jederz...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / a) Auftragsrecht

Rz. 213 Wird ein Anspruch auf Herausgabe gem. § 667 BGB geltend gemacht, folgt daraus, dass die Verjährung frühestens mit der Erledigung des Auftrags einsetzt. Betrachtet man jedes Geschäft eines Bevollmächtigten als Einzelauftrag, wird die Herausgabe mit Erledigung jedes einzelnen Auftrages fällig. Weist der Vollmachtgeber den Vorsorgebevollmächtigten z.B. nur einmal im Jahr...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / b) Vertragspflichtverletzung, unerlaubte Handlung

Rz. 215 Beim Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB und bei deliktischen Ansprüchen gem. §§ 823 ff. BGB beginnt die Verjährung mit dem Entstehen des Schadens.[130] Eine mögliche Verlängerung der Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen ist in § 199 Abs. 2 und 3 BGB vorgesehen.mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / II. Taktische Überlegungen vor Klageerhebung

Rz. 130 Wird der Auskunftsanspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Berechtigte eine Auskunftsklage anstrengen. Weil aber mit der Erteilung der Auskunft nicht nur ein Erkenntnisgewinn verbunden sein soll, sondern vor allem die Durchsetzung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen vorbereitet wird, ist zunächst zu entscheiden, ob statt einer reinen Auskunftsklage ...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / V. Nichtgebrauch der Vollmacht

Rz. 43 Neben dem eigennützigen Vertreterhandeln, das meistens unter anwaltlicher Hilfe auf den Prüfstand gestellt wird, kann auch die Untätigkeit eines Bevollmächtigten zum Schaden des Vertretenen sein. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung wird man oft die Frage stellen, ob die Passivität des Bevollmächtigten, die zum Vermögensverlust führte, eine Haftung wegen Vertragsv...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / d) Eigentum

Rz. 217 Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren. Es kann im Einzelfall daher darauf ankommen, ob der Gläubiger seinen Anspruch auf Eigentum oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt. Gerade hier kann die bislang oft nur akademische Frage relevant werden, ob bei einem gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Geschäft die Nichti...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / c) Ungerechtfertigte Bereicherung

Rz. 216 Hat sich der Bevollmächtigte durch Selbstbedienung am Vermögen ungerechtfertigt bereichert, gilt die dreijährige Regelverjährung. Wird von dem Geld des Vollmachtgebers hingegen eine fremde Schuld beglichen, gilt die für die getilgte Schuld geltende Verjährungsfrist. Hat der Bevollmächtigte z.B. einen Dauerauftrag eingerichtet, um seine Grundschulden vom Konto des Vol...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / d) Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung

Rz. 151 Nicht nur unter dem Gesichtspunkt der längeren Verjährung, sondern auch als Drohkulisse zur Verbesserung der Vergleichsbereitschaft kann es tunlich sein, bei einer besonders dreisten Selbstbedienung den Bevollmächtigten wegen deliktischer Haftung in Anspruch zu nehmen. Horn/Schabel [83] weisen zutreffend darauf hin, dass eine unbefugte Abhebung vom Konto des Vollmachtg...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / IV. Stufenklage

Rz. 146 Die Erhebung einer Stufenklage ist dem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt nicht fremd. So werden z.B. Herausgabeklagen gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB und Pflichtteilsansprüche häufig auf diesem Wege geltend gemacht. Sie weist einige prozessuale Besonderheiten auf, die zu beachten sind. Die Stufenklage erfolgt regelmäßig in drei Stufen:mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 3.2.1 Mietvertrag mit beiden Partnern

Bei einem von den Partnern gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag haften beide dem Vermieter als Gesamtschuldner für die Miete[1] und müssen sich daher intern auch über eine Kündigung verständigen. Eine Kündigungserklärung muss von beiden Partnern gegenüber dem Vermieter erfolgen, damit sie Wirksamkeit entfaltet. Haben die Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, find...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 6.4 Mögliche Ansprüche seitens Dritter

Laut BGH können bei Zuwendungen seitens der "Schwiegereltern" auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht kommen.[1] Dies muss dann entsprechend auch bei Schenkungen von Eltern eines Partners an dessen nicht ehelichen Partner gelten. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer "Schwiegerelternschenkung "nach Scheitern der Eh...mehr

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Informationspflichten für D... / 6.7 Was das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz regelt

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) [1] ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie (Alternative Dispute Resolution = ADR) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). Das Gesetz bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 13. Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rz. 13 Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, die in § 195 BGB festgelegt ist. Die Frist liegt bei drei Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein Anwalt gegenüber der Landes- bzw. Bundeskasse also nicht mehr seine Vergütungsansprüche geltend machen.mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Keine Verjährung

Rz. 54 Der Vergütungsanspruch für Tätigkeiten nach der StBVV verjährt in drei Jahren zum Ende eines Jahres (§ 195 und § 199 Abs. 1 BGB in der Fassung seit dem 01. 01. 2002). Dies ist unabhängig davon, ob der StB seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 159/95, INF 1997, 126). Für die Berechnung des Verjährungszeitraumes kommt es allein auf d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Andere Spezifikationsmöglichkeiten

Rz. 20 Der StB kann seine Spezifikationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die erforderliche Zusammenstellung der Einzelangaben dem Auftraggeber getrennt von der unterzeichneten Gesamtrechnung übermittelt (z. B. weil bestimmte Gegenstandswerte vertraulich behandelt werden sollen). Eine formgültige Berechnung liegt jedoch erst vor, wenn der Auftraggeber die Gesamtrechnung...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / f) Sicherung durch Abtretung des Steuererstattungsanspruches oder Schuldanerkenntnis des Mandanten?

Rz. 77 Der StB kann sich zur Sicherung des Honoraranspruches nur im Einzelfall einen Steuererstattungsanspruch des Auftraggebers abtreten lassen, da § 46 Abs. 4 AO den geschäftsmäßigen Erwerb zu eigenen Zwecken unter Bußgeldandrohung (§ 383 AO) untersagt. Mehrere Abtretungsfälle belegen die Wiederholungsabsicht und damit die Unzulässigkeit (BFH v. 13. 10. 1994 – VII R 3/94, ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Entstehung (§ 12) und der Fälligkeit der Vergütung (§ 7), ist, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Vergütung des StB (Einforderbarkeit), eine formgerechte Berechnung gem. § 9 Abs. 1 und 2 zu erstellen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Die Verjährung d...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 45 Treuhänder für Mandanten

Rz. 39 Für treuhänderische Tätigkeiten für einen Mandanten erhält der StB die übliche Vergütung nach § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36). Die treuhänderische Tätigkeit des Berufsträgers umfasst in vielen Fällen nicht nur die Verwaltung von Vermögen, sondern auch den Abschluss von Verträgen, die Überwachung von Erträgen und Aufwendungen und sonstige im Interesse des Mandanten d...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / b) Mahn- und Klageverfahren

Rz. 59 Regelmäßig wird der Vergütungsanspruch aber durch ein Mahn- bzw. Klageverfahren durchzusetzen sein. Kommt es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Gem. § 29 ZPO kann zwar an dem Erfüllungsort der Leistung aus dem Beratungsvertrag geklagt werden (so ausdrücklich OLG Köln v. 29. 06. 1994 – 17 ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. Die Grundzüge der StBVV

Rz. 43 Die nach der StBVV zu erhebende Vergütung des Steuerberaters umfasst die Gebühren und Auslagen. Somit sind mit der Vergütung auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten – ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten somit einschließlich der angefallenen EDV-Kosten (vgl. hierzu Feiter, Gesonderte Abrechnung von EDV-Kosten, DStR 2017, 1182), wie insbesondere der D...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Während § 214 Abs. 1 BGB bürgerlich-rechtlich dem Schuldner (nur) ein Recht zur Leistungsverweigerung einräumt, führt der Ablauf der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen der Ansprüche. Das trotz der Verjährung Geleistete kann, anders als im Zivilrecht nach § 214 Abs. 2 BGB, nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Nach Eintrit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 229 Beginn der Verjährung

1 Allgemeines Rz. 1 § 229 AO regelt den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist. Dem Wesen der Zahlungsverjährung entsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann, d. h. mit Eintritt der Fälligkeit. Ebenso wie nach § 170 AO die Festsetzungsverjährung, ist auch die Zahlungsverjährung eine "Kalenderjahrverjährung"...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

1 Wesen und Wirksamkeit der Unterbrechung 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 232 Wirkung der Verjährung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 232 AO hat zu ihrer Entsprechung im Zivilrecht zwar eine bestehende Nähe, sie weicht aber im Einzelnen ganz wesentlich von dieser ab. Im Grundsatz ist die Position des Schuldners im Steuerverfahrensrecht deutlich stärker. Der wesentliche Gehalt der Regelung ergibt sich bereits aus § 47 AO.[1] 2 Wirkung der Verjährung Rz. 2 Während § 214 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Neue Verjährungsfrist (Abs. 3)

Rz. 94 Die Unterbrechung der Verjährung hat die Wirkung, dass die bisher verstrichene Zeit der Verjährungsfrist außer Betracht bleibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende der Unterbrechungswirkung in voller Länge neu zu laufen. Die Unterbrechungswirkung endet mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Wirkung der Unterbrechungshandlung endet. Auch nach Unterbrechung der Verj...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 229 AO regelt den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist. Dem Wesen der Zahlungsverjährung entsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann, d. h. mit Eintritt der Fälligkeit. Ebenso wie nach § 170 AO die Festsetzungsverjährung, ist auch die Zahlungsverjährung eine "Kalenderjahrverjährung".[1] Die Verj...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.9 Personelle Wirkung der Unterbrechung

Rz. 72 Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber derjenigen Person, gegenüber der die entsprechende Handlung vorgenommen worden ist. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner führt also nicht zur Unterbrechung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (Rz. 9). Das gilt auch für Ehegatten; die Unterbrechungshandlungen sind jedem Einzelnen gegenüber vorzunehmen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.7 Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort (Abs. 1 S. 1 Nr. 7)

Rz. 58 Die Verjährungsfrist wird auch durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. "Finanzbehörde" ist i. S. d. § 6 AO zu verstehen, umfasst also nicht nur FA oder Hauptzollamt, sondern z. B. auch Steuerfahndungsstellen, auch wenn diese einer Mittelbehörde angegliedert sind. Die ermittelnde Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Anmeldung im Insolvenzverfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 49 Zur Unterbrechung der Verjährung führt die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung.[1] Die verjährungsunterbrechende Wirkung entspricht der Regelung[2], dass Vollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens unzulässig sind.[3] Die Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Sie kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

Rz. 31 Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1)

2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1) Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Dauer der Unterbrechung (Abs. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 78 Die Dauer der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in Abs. 2 geregelt. Der Absatz ist durch Gesetz v. 23.6.2017[1] neu gefasst worden. Dabei ist im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Die Tatbestände des Abs. 2 S. 1 knüpfen unmittelbar an die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 an. Eine sachlic...mehr