Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)[1] ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie (Alternative Dispute Resolution = ADR) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). Das Gesetz bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können. Das Gesetz gilt in weiten Teilen seit dem 1.4.2016 für online und offline geschlossene Verträge (ausgenommen Arbeitsverträge).[2] Die Richtlinie 2013/11/EU stellt klar, dass die Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung für den Verbraucher freiwillig ist. Eine Verpflichtung des Unternehmers, sich auf ein vom Verbraucher beantragtes Streitbeilegungsverfahren einzulassen, sieht die Richtlinie 2013/11/EU nicht vor, sondern lässt entsprechende nationale Rechtsvorschriften unberührt.[3]

 
Wichtig

Unternehmer haben grundsätzlich Hinweispflichten

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt (seit 1.2.2017), dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft ("inwieweit er bereit ist"; kann also auch verneint werden) an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Dies muss leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher erfolgen. Soweit sich der Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden.

Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen auf der Website erscheinen, und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen AGB.

Ausnahme: § 36 Abs. 3 VSBG regelt, dass Unternehmer , die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen (Kopfzahl) beschäftigt haben, von den Hinweispflichten gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG befreit sind.

§ 37 Abs. 1 VSBG regelt Folgendes: Wenn eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, muss der Unternehmer unter Hinweis auf seine Bereitschaft zur Streitbeilegung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen. Sollte der Unternehmer ohnehin verpflichtet (freiwillig oder gesetzlich) sein, an einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen, muss er diese Hinweise auch zwingend dem Verbraucher erteilen. § 37 Abs. 2 VSBG schreibt Textform vor.

Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.[4]

 
Achtung

Verstöße gegen Hinweispflichten können teuer werden

§§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze.[5]

Unternehmer, die die obigen verpflichtenden Angaben zur Verbraucherstreitbelegung nicht in ihre AGB einarbeiten und nicht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen, riskieren eine Abmahnung. Ggf. kann sich der Unternehmer nicht auf Verjährung seiner Ansprüche berufen.[6]

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne im Einzelfall erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem beinhaltet sie gleichzeitig, dass der Unternehmer – anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt – noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.[7]

Ein Unternehmen, das eine Webseite unterhält und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss an beiden Stellen auf die Möglichkeit einer Verbraucherschlichtung hinweisen.[8]

Lt. EuGH muss ein Unternehmer, der auf seiner Website die AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht,

  • über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt,
  • in diesen AGB die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen, sofern
  • er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.

Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Web...

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