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§ 3 Beschaffung von Informationen / V. Verjährung

Dieter Trimborn van Landenberg
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Rz. 200

Die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft gem. § 666 BGB unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Da Auskunft und Rechenschaft nur auf Verlangen zu erteilen sind, handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch,[174] der zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist und somit auch erst mit der Geltendmachung entsteht. In einem Fall, in dem es um Auskünfte aus einer Geschäftsbesorgung ging (Vermietung einer Ferienwohnung im eigenen Namen für die Rechnung des Eigentümers), hat der BGH[175] erst kürzlich zur Verjährung und dem Wesen des verhaltenen Anspruchs klargestellt:

Zitat

"Der Anspruch nach § 666 3. Alt. BGB entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags. Im Ausgangspunkt weist die Revision allerdings darauf hin, dass bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Rechenschaftslegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden kann. (…) Es handelt sich aber bei einem Recht, vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses (periodisch) Rechenschaftslegung verlangen zu können, um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Dessen Verjährung beginnt entsprechend § 695 S. 2 und § 696 S. 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung (…). Ein entsprechendes Verlangen hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Da die Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger, anders als etwa die treuhänderische Führung eines Unternehmens, nicht mit dem formalen Abschluss von Geschäftsjahren (vgl. z.B. §§ 120, 252 HGB) oder vergleichbaren zeitlichen Zäsuren verbunden war, gibt es auch keinen Anhaltpunkt für eine anderweitige stillschweigende Abrede über e...

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