Rz. 216

Hat sich der Bevollmächtigte durch Selbstbedienung am Vermögen ungerechtfertigt bereichert, gilt die dreijährige Regelverjährung. Wird von dem Geld des Vollmachtgebers hingegen eine fremde Schuld beglichen, gilt die für die getilgte Schuld geltende Verjährungsfrist. Hat der Bevollmächtigte z.B. einen Dauerauftrag eingerichtet, um seine Grundschulden vom Konto des Vollmachtgebers abzutragen, kann hier die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB eingreifen.[131]

[131] Vgl. Grüneberg/Grüneberg, § 195 Rn 5.

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