Rz. 118

Seit dem 1.9.2009 sind für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren bezüglich der Rückforderung ehebezogener Zuwendungen die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig.

 

Rz. 119

Die Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Beruht die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung auf einer Grundstücksschenkung, richtet sich die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BGH[163] nach § 196 BGB. Diese Norm sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Bei Ansprüchen zwischen Ehegatten ist immer die Verjährungshemmung gem. § 207 Abs. 1 BGB während bestehender Ehe zu berücksichtigen.

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