Rz. 59

Regelmäßig wird der Vergütungsanspruch aber durch ein Mahn- bzw. Klageverfahren durchzusetzen sein. Kommt es zu einem zivilgerichtlichen Verfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Gem. § 29 ZPO kann zwar an dem Erfüllungsort der Leistung aus dem Beratungsvertrag geklagt werden (so ausdrücklich OLG Köln v. 29. 06. 1994 – 17 U 1/94, AnwBl. 1994, 476; OLG Hamm v. 06. 10. 1998 – 1 Sbd 46/98, GI 1999, 241; LG München v. 12. 07. 2000 – 15 S 7182/00, NJW 2001, 1583). Erfüllungsort für die Leistung wäre der Kanzleisitz. Nach Ansicht des BGH v. 11. 11. 2003 – X ARZ 91/03, NJW 2004, 54; so früher schon OLG Düsseldorf v. 09. 10. 1986 – 18 U 83/86, StB 1986, 309) muss die Klage jedoch am Wohnort des Schuldners als allgemeinem Gerichtsstand des beklagten Mandanten erhoben werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht in der Kanzlei, sondern von dem Wohnort erfüllt wird (OLG Karlsruhe v. 17. 03. 2003 – 15 AR 53/02, BRAK-Mitteilung 2003, 194).

 

Rz. 60

Ergibt sich der Honoraranspruch aus der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren (§ 45), richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Gerichts, bei dem das Verfahren stattfand. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist an das beiordnende Gericht zu stellen (dazu § 46). Richtet sich ein Vergütungsanspruch gegen den Fiskus als Schadensersatz aufgrund einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG), muss der den Ersatz zusätzlicher StB-Kosten begehrende Mandant die Klage bei dem für den Sitz der entsprechenden Behörde zuständigen Landgericht einreichen (§ 18 ZPO; § 71 Abs. 2 GVG). Allerdings kann ein StB diesen Anspruch des Mandanten – auch nach Abtretung – wegen Verstoßes gegen das RDG nicht selbst durchsetzen (OLG Nürnberg v. 18. 12. 1996 – 4 U 3322/96, Stbg 1997, 260). Zudem muss der StB prüfen, welches die kostengünstigere Vorgehensweise gegen das FA darstellt (Brandenburgisches OLG v. 23. 02. 2006 – 2 U 1/05, GI 2006, 82).

 

Rz. 61

Als Begründung einer Honorarklage hat der StB substantiiert (d. h. unter Angabe konkreter Tatsachen) vorzutragen:

  • Den Rechtsgrund des Anspruches (z. B. Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung usw.). Bei Ansprüchen aus Vertrag bedarf es keiner Angabe, um welche Vertragsart (Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Dienst- oder Werkvertrages) es sich nach Auffassung des StB handelt. Erwähnt werden müssen die beiderseitigen schriftlichen oder mündlichen Willenserklärungen, aus denen der StB das Zustandekommen des Vertrages ableitet.
  • Die Art der Tätigkeit und die konkrete Beauftragung, für die eine Vergütung beansprucht wird; sofern zweifelhaft sein könnte, ob die Tätigkeit von der vertraglichen Vereinbarung erfasst wird, sollte hierzu Stellung genommen und möglichst eine mindestens in Textform erfolgte Auftragserteilung vorgelegt werden. Wird die Notwendigkeit der entsprechenden Tätigkeit des StB bestritten, ist hierzu unbedingt unter Beweisantritt ebenfalls Stellung zu nehmen.
  • Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Anspruches (§ 7).
  • Die "Berechnung" (§ 9) sowie Form und Zeitpunkt der Mitteilung dieser Berechnung, hierzu gehört auch der Zustellungsnachweis (Fax- oder E‑mail-Protokoll; Einschreiben mit Rückschein; formelle Zustellung durch Gerichtsvollzieher). Sofern der Mandant den Klageanspruch sofort anerkennt, ohne vorher – insbesondere durch Übersendung der Liquidation – in Verzug gesetzt worden zu sein, trägt der StB trotz Obsiegens die vollen Kosten des Verfahrens (§ 49 GKG, § 93 ZPO).
  • Zusätzliche – grundsätzlich in Textform oder ggf. schriftlich (s. o. Rz. 48) getroffene – Vereinbarungen gem. § 4 oder § 14 (Vertragsurkunde beifügen!).
  • Das Rechtsschutzbedürfnis (z. B. Nichtzahlung des Honorars trotz Berechnung und Mahnung, grundsätzliches Bestreiten des Anspruches, Gefahr des Eintritts der Verjährung usw.).
  • Ausreichende Beweismittel, insbesondere Vorlage von Urkunden wie die Kostennote und Vereinbarungen, aber auch die gefertigten Arbeitsergebnisse; Angabe von Zeugen, wie beispielsweise die zuständigen Mitarbeiter für die Auftragserfüllung; Sachverständigengutachten für die Angemessenheit der Gebührenbestimmung (regelmäßig zu beantragen: "Gutachten der zuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG"); Zeiterfassungsprotokolle als Beleg für den Umfang der Tätigkeiten (vgl. hierzu OLG Hamburg v. 16. 07. 1999 – 14 U 272/96, GI 2000, 294).
 

Rz. 62

In einer Klage müssen möglichst alle relevanten Umstände im ersten Schriftsatz unter Angabe der jeweiligen Beweismittel vorgetragen werden, da das Gericht späteres Vorbringen u. U. ohne besondere Fristsetzung als verspätet zurückweisen kann (§§ 287, 296 ZPO), insbesondere auch zu der Angemessenheit der Gebührenansätze. Dies gilt immer, wenn der StB eine höhere als die Mittelgebühr in Ansatz gebracht hat (vgl. § 11 – Rz. 20). Dies sollte aber im Hinblick auf einen Teil der Rechtsprechung, der auf die Mindestgebühr abstellt (vgl. OLG Hamm v. 19. 08. 1998 – 25 U 42/...

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