Laut BGH können bei Zuwendungen seitens der "Schwiegereltern" auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht kommen.[1] Dies muss dann entsprechend auch bei Schenkungen von Eltern eines Partners an dessen nicht ehelichen Partner gelten.

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer "Schwiegerelternschenkung "nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet; dann gilt § 196 BGB.[2]

Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft langfristig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung i. S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus.[3]

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