Rz. 43

Die nach der StBVV zu erhebende Vergütung des Steuerberaters umfasst die Gebühren und Auslagen. Somit sind mit der Vergütung auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten – ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten somit einschließlich der angefallenen EDV-Kosten (vgl. hierzu Feiter, Gesonderte Abrechnung von EDV-Kosten, DStR 2017, 1182), wie insbesondere der DATEV-Gebühren (vgl. § 3 Rz. 2) –, wie sich aus der Grundregel in § 3 Abs. 2 ergibt. Gesondert sind Umsatzsteuer und Auslagen aufzulisten und geltend zu machen, jeweils unter konkreter Angabe der gesetzliche Normen (spezifiziert in den §§ 15–20). Zusammengefasst ergibt dies die Gesamt-"Vergütung" (vgl. Rz. 26c). Dabei richten sich die Wertgebühren nach dem in der Verordnung jeweils bestimmten Gegenstandswert oder nach dem Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1). Zeitgebühren werden nach dem jeweiligen Zeitaufwand erhoben (§ 13). Darüber hinaus gibt es Betragsrahmengebühren mit der Vorgabe eines Mindest- oder Höchstbetrages, insbesondere für Lohnbuchführungen (§ 34) oder Steuerstrafverteidigungen (§ 45 i. V. m. Teil 4 – Strafsachen – bzw. Teil 5 – Bußgeldsachen – VV RVG; vgl. § 45 – Rz. 6 ff.). Die früher in § 3 Abs. 1 vorgesehene Mindestgebühr von 10 Euro ist ersatzlos im Jahr 2016 aufgehoben worden (vgl. Rz. 26g).

 

Rz. 44

In dem gesetzten Rahmen (§ 11) ist die "angemessene" (vgl. Rz. 18) Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Diese muss regelmäßig zwischen der Mindest- und Höchstgebühr angesetzt werden und hat alle Umstände des Einzelfalles, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ein besonderes Haftungsrisiko gem. § 11 Satz 1 und Satz 2 zu berücksichtigen (ausführlich § 11 – Rz. 15–17). Insbesondere darf nicht kritiklos die sog. Mittelgebühr angesetzt werden (ausführlich § 11 – Rz. 20–22).

 

Rz. 44a

Allerdings hat nunmehr das OLG Hamm in mehreren Verfahren (ausführlich Goez, Erneute Rechtsprechungsänderung zur Mittelgebühr, Stbg 2012, 124) entgegen der früheren Rechtsprechung (OLG Hamm v. 19. 08. 1998 – 25 U 42/98, GI 1998, 301; dem folgend: OLG Düsseldorf v. 08. 04. 2005 – 23 U 190/04, NJW 2005, 3434) entschieden, dass zumindest in dem entsprechenden Gerichtsbereich davon auszugehen ist, dass die Mittelgebühr grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (OLG Hamm v. 26. 11. 2013 – 25 U 5/13, DStR 2014, 2151). Zum einen sind diese gerichtlichen Hinweise nicht maßgebend für andere Gerichtsbezirke; zum anderen sollte im Hinblick auf die Vorgabe der "Angemessenheit der Gebühr" weiter von dem StB geprüft werden, ob nicht – ausnahmsweise – ein niedrigerer Ansatz gerechtfertigt erscheint.

 

Rz. 44b

Zugebilligt wird von vielen unterinstanzlichen Gerichten zudem eine "Toleranzspanne" von bis zu 20 % (vgl. z. B. AG Frankfurt/M. v. 25. 09. 1998 – 31 C 1375/97 – 10, DStR 1999, Heft 13, Beihefter 4; LG Duisburg v. 04. 08. 2000 – 10 O 57/98, GI 2001, 254; ausführlich: Feiter in BHStB, Stand 2020, Fach C, Rdn. 11 zu § 11 StBVV). Die Toleranzspanne wurde zwischenzeitlich mehrfach bei Rechtsanwaltshonorierungen vom BGH bestätigt (VI. Zivilsenat, AnwBl. 2012, 662; IX. Zivilsenat, AnwBl. 2011, 402; VIII. Zivilsenat, AnwBl. 2012, 775; BFH v. 19. 10. 2004 – VII B 1/04, Kammerreport Hamm 2006, 25). Wegen der Vergleichbarkeit der Situation dürfte diese Rechtsprechung auch für die StB-Honorierung Gültigkeit besitzen (so auch Feiter, Kommentar – Rz. 212f zu § 11 StBVV m. w. N.; a. A.: OLG Hamm v. 26. 11. 2013 – 25 U 5/13, DStR 2014, 2151). Anders votiert das OLG Hamm (s. o. Tz. 44a), wenn dem Steuerberater schon die Erleichterung bei der Darlegungs- und Beweislast bis einschließlich Mittelgebühr zugute gekommen ist; darüber hinaus soll sodann keine weitere Toleranzspanne zugestanden werden können.

 

Rz. 45

Die Gebühren richten sich nach den der Verordnung beigefügten Tabellen (siehe Tabelle A–E):

  1. Beratungstabelle
  2. Abschlusstabelle
  3. Buchführungstabelle
  4. Landwirtschaftliche Tabelle (Teil A – i. d. F. v. 2016; vgl. Rz. 26h – und B)

Die Rechtsbehelfstabelle ("E") wurde zum 01. 07. 2020 ersatzlos aufgehoben; sie ist allerdings bei Auftragserteilung bis zum 30. 06. 2020 für längere Zeit in entsprechenden Fällen noch anwendbar (vgl. Rz. 26h).

 

Rz. 46

Die Rechtsbehelfstabelle war seit dem Inkrafttreten der 3. ÄndVGebV im Jahr 1998 (vgl. Rz. 21) – wie bis 1994 – bis 2012 identisch mit der Tabelle nach § 11 BRAGO, die als Anlage 2 vom RVG übernommen wurde; dies galt bis zu einem Gegenstandswert von 290 000 Euro auch für die Tabelle A (Beratungstabelle), die sich ab diesem Wert deutlich abflachte. Seit dem 01. 08. 2013 allerdings sah die Tabelle des § 13 RVG höhere Werte und weniger Stufen als die Tabelle E zur StBVV vor. Dies hat sich allerdings nunmehr seit dem 01. 01. 2020 insofern erledigt, als für die identische Tätigkeit des Steuerberaters wie bei einem Rechtsanwalt im Rechtsbehelfsverfahren die RVG-Regelungen "sinngemäß" anzuwenden sind (§ 40 n. F.); die Tabelle E ...

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