Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 15 Vermächtniserfüllung / gg) Verjährungsbeginn

Rz. 30 Die Verjährungsfrist ist für die seit 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle den allgemeinen Vorschriften als subjektive Verjährung auf Jahresende angepasst worden.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / gg) Hemmung bei Stundung

Rz. 252 Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB : Nach § 205 BGB tritt eine Hemmung der Verjährung nur ein, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnte dem Schuldn...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines und gesetzliche Regelung

Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilserg...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / bb) Hemmungstatbestände

Rz. 247 Zur Hemmung der Verjährung führen gem. § 204 Abs. 1 BGB:mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / dd) Ablaufhemmung

Rz. 249 Nicht nur für die Dauer der in § 204 Abs. 1 BGB genannten jeweiligen Verfahren wird die Verjährung gehemmt, vielmehr endet sie gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / hh) Ablaufhemmung bei nicht voll geschäftsfähigen Personen

Rz. 253 Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Die Ablaufhemmung gilt gem. § 210 Abs. 1 BGB auch für die Fälle, in denen...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / ff) Hemmung bei Verhandlungen

Rz. 251 Verhandlungen erfüllen einen Hemmungstatbestand nach § 203 S. 1 BGB. Verhandlungen sollen nicht unter dem Druck einer drohenden Verjährung stehen.[288]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / ee) Beendigung der Hemmung durch Stillstand des Verfahrens

Rz. 250 Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung; sie beginnt dann erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, § 204 Abs. 2 S. 2, 3 BGB.mehr

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zfs 07/2023, Erteilung der ... / 3 Anmerkung:

Mit seinem Versäumnisurteil vom 16.2.2023 hat der IX. ZS des BGH seine bisher zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergangene Rechtsprechung fortgesetzt. Dem ist zuzustimmen. Zwischen der Vorgängerregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO und der jetzt geltenden Vorschrift des § 10 RVG über die Vergütungsberechnung gibt es keine inhaltlichen Unterschiede. Beide Vorschriften stimmen weitgehe...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / e) Verlängerung von Verjährungsfristen

Rz. 256 Gesetzliche Verjährungsfristen können durch vertragliche Vereinbarung auf der Grundlage allgemeiner Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) verlängert oder verkürzt werden, § 202 BGB. Möglich ist aber auch die Vereinbarung der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährung. § 202 Abs. 1 BGB beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich insofern, als keine Verjährungserleichterun...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / cc) Ablaufhemmung

Rz. 26 Nicht nur für die Dauer der in § 204 Abs. 1 BGB genannten jeweiligen Verfahren wird die Verjährung gehemmt, vielmehr endet sie gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / d) Verlängerung von Verjährungsfristen

Rz. 32 Es besteht aber die Möglichkeit, gesetzliche Verjährungsfristen durch vertragliche Vereinbarung auf der Grundlage allgemeiner Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) zu verlängern oder zu verkürzen, § 202 BGB. Möglich ist aber auch die Vereinbarung der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährung. § 202 Abs. 1 BGB beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich insofern, als kein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 37 [Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 1–34 OWiG), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze – speziell die §§ 378–384 AO – nichts anderes bestimmen. Die Verweisung ist abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich[2]. Der Erste Teil entspr...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 71 In den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und des Fristbeginns nach § 2332 BGB andererseits ein gewisses Haftungspotenzial. Rz. 72 Ist der Anwalt bspw. aufgrund...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / cc) Hemmungswirkung

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§ 15 Vermächtniserfüllung / ee) Hemmung bei Verhandlungen

Rz. 28 Verhandlungen sollen nicht unter dem Druck einer drohenden Verjährung stehen, deshalb sieht § 203 S. 1 BGB hier einen Hemmungstatbestand vor.[36]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine JP oder PV i.S.d. § 30 Abs. 1 N...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 1. Vertrag über Verjährungsfristen

Rz. 265 Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[207] Rz. 266 Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / aa) Allgemeines

Rz. 246 Im Wesentlichen können drei Fallgruppen unterschieden werden: Mit der Hemmung wird die Ve...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Stufenklage

Rz. 257 Der Pflichtteilsberechtigte geht prozessual am besten im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vor, wenn die positive Aussicht auf einen Zahlungsanspruch feststeht oder wenn sich Verjährungsprobleme stellen könnten. Da der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keine Kenntnis über den Bestand des Nachlasses hat, ist ihm der Weg über die Stufenklage gestattet. Von der Stufe...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / ff) Ablaufhemmung bei nicht voll geschäftsfähigen Personen

Rz. 29 Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Vermächtnisnehmers bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Das Besondere an § 210 Abs. 1 BGB ist, dass die Ablaufhemmung auch für die Fälle...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Geltendmachung des Pflichtteilsrechts

Rz. 123 Auch die Art und Weise der Geltendmachung des Pflichtteilsrechts richtet sich nach dem Erbstatut.[163] Auch die Verjährung des Anspruchs,[164] sein Erlass sowie der Pflichtteilsverzicht[165] bestimmen sich nach dem Erbstatut. aa) Typischer Sachverhalt Rz. 124 Im Januar 2021 verstarb in Traunstein eine Amerikanerin unter Hinterlassung von unbeweglichem Vermögen in Deuts...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 1. Testamentsanfechtung

Rz. 195 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB . Die Frist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechende Anwendung.mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB)

Rz. 118 Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB) Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des _________________________, – Klägers – Prozessb...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Verjährungsrecht

aa) Hemmung der Verjährung Rz. 23 Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB. Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen. bb) Hemmungstatbestände Rz. 24 Die Hemmungstatbestände werden in § 204 BGB aufgeführt. Rz. 25 Die für die Praxis wichtigsten Hemmungsgründe de...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / d) Rechtswirkungen der Forderungsanmeldung

Rz. 663 Die Anmeldung einer Nachlassforderung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB; sie führt aber nicht zur Rechtshängigkeit der Forderung. Die angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung, dem Prüfungstermin, geprüft, §§ 176, 177 InsO.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Zulässigkeitsvoraussetzung: Rechtliches Interesse

Rz. 575 Vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreits kommt eine von einem Beweissicherungsbedürfnis unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises in Betracht, und zwar nur das schriftliche Sachverständigengutachten und kein anderer Beweisantritt. Grund für den Ausschluss anderer Beweismittel: Das Gesetz will die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisauf...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / Literaturtipps

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 2. Erbvertragsanfechtung

Rz. 196 Eine Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2283 Abs. 1 BGB. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 BGB entsprechende Anwendung. Dritte können nach §§ 2078 ff. BGB nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist, § 2285 BGB.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 632 Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1960, 1962, 1888 Abs. 1 BGB. Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[500] In reinen Zweckmäßigkeit...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Muster: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

Rz. 242 Dem Vergleich an sich sollte ein Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt werden, und er sollte eine Zusicherung hinsichtlich etwaiger Vorempfänge enthalten. Darüber hinaus sollte eine Regelung hinsichtlich der späteren Ausgleichung nach § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Bezüglich der Werte der Nachlassgegenstände empfiehlt sich eine verbindliche Anerkennung. Vorsorglich i...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / a) Allgemeines

Rz. 22 Für Vermächtnisansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist, §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für Grundstücksvermächtnisse allerdings eine zehnjährige Verjährungsfrist, § 196 BGB.[35]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens

Rz. 570 Das selbstständige Beweisverfahren verfolgt verschiedene Zwecke: Rz. 571 Es dient der vorsorglichen Beweiserhebung entwedermehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Verjährungsbeginn bei der 30-jährigen originär erbrechtlichen Frist

Rz. 254 Bei der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich nicht um die Regelverjährung, deshalb gilt nicht der subjektive Fristbeginn des § 199 BGB, sondern der objektive Fristbeginn des § 200 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, § 200 BGB, gleichgültig, ob der Gläubiger Kenntnis davon hat oder nicht – obj...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Trennungslösung

Rz. 466 Haben sich die Ehegatten für die Trennungslösung entschieden, so kann die Pflichtteilsklausel nur so aussehen, dass ein Ausschluss von der Nacherbfolge sowie eine Enterbung für den zweiten Todesfall verfügt wird. Im Übrigen ist bei der Trennungslösung zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen kann, wenn er die Nacherb...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Hemmungstatbestände

Rz. 24 Die Hemmungstatbestände werden in § 204 BGB aufgeführt. Rz. 25 Die für die Praxis wichtigsten Hemmungsgründe des § 204 Abs. 1 BGB sind folgende:mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / I. Klageart

Rz. 228 Bei der Auskunfts- und ggf. Rechnungslegungsklage handelt es sich um eine Leistungsklage. Wegen der (verjährungsrechtlichen und kostenmäßigen) Vorteile ist es jedoch empfehlenswert, sie als Stufenklage (§ 254 ZPO) zu erheben. Aus dem Wesen der Stufenklage folgt nicht, dass die Verjährung bzgl. aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, auch wenn...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Muster: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 269 Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Zwischen Frau _________________________ einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: I. Am ________________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage

Rz. 256 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlungsklage geltend machen. Er kann aber auch zuvor Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Feststellung einer (Mit-)Erbenstellung und nur hilfsweise auf den Pfli...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 18. Rückforderung einer Schenkung (als Nachlassverbindlichkeit) wegen Verarmung des Schenkers

Rz. 148 Der u.a. für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat in zwei Urteilen vom 25.4.2001 zur Vererblichkeit und zur Abtretbarkeit des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nach § 528 BGB Stellung genommen.[155] Nach dieser Vorschrift kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreite...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Kenntniserlangung

Rz. 63 Erforderlich ist generell die Kenntnis des wesentlichen Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung. Auch muss der Berechtigte erkannt haben, dass er aufgrund der Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dazu ist keine in Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und keine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur notwendig.[53] Ebenso wenig muss eine genaue ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / V. Rechtsanwalt als Vertreter von Pflichtteilsberechtigten

Rz. 285 Im Rahmen der Nachlasspflegschaft sind nicht nur lebzeitig entstandene Verbindlichkeiten geltend zu machen, sondern auch Forderungen, die mit dem Erbfall entstanden sind. Es wäre ein grober Fehler, dem Mandanten zu raten, mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu warten bis die Erbfolge geklärt ist. Auch wird aus Kostengründen nicht immer ein Erbscheinsa...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Insolvenzanfechtung

Rz. 666 Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäf...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / I. Allgemeines zur Vorgehensweise

Rz. 244 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Prozess kann der Berechtigte auf verschiedene Weise vorgehen. Je nachdem, ob der Berechtigte schon Kenntnis über den Nachlass hat (dann kann er sogleich Zahlungsklage erheben) oder ob er erst noch Auskunft benötigt (dann hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben), ist die richtige Vorgehensweise von unterschied...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / III. Ausschlagungsfrist

Rz. 155 Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen erklärt werden, § 1944 Abs. 1 BGB . Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB . Voraussetzung für den Fristlauf ist die Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund, § 1944 Abs. 2 BGB. Ist...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 10. Rechte des Antragsgegners

Rz. 605 Grundsätzlich ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, lediglich im Falle dringender Gefahr (§ 486 Abs. 3 ZPO) kann davon abgesehen werden. Der Antragsgegner hat das Recht, eigene Anträge zu stellen. Die Einwendungen beschränken sich auf das Verfahrensrecht:[745]mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / g) Ausgleichung bei der Erbteilung

Rz. 261 Bei der Ausgleichung von Vorempfängen in der Erbteilung nach §§ 2050 ff. BGB handelt es sich nicht um schuldrechtliche Ansprüche, die der Verjährung unterliegen. Vielmehr geht es um die Ermittlung eines neuen Verteilerschlüssels, abweichend von den Erbquoten, unter Berücksichtigung des Werts der Vorempfänge einerseits und des Werts des effektiv vorhandenen Nachlasses...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben nach § 2325 BGB

Rz. 268 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist ein Zahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Es ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Macht der Erbe im Prozess zu Recht die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend, dann ist, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist, der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB umzustellen. ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / dd) Beendigung der Hemmung durch Stillstand des Verfahrens

Rz. 27 Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung; sie beginnt dann erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, § 204 Abs. 2 S. 2, 3 BGB:mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Unterschiedlicher Umfang der beiden Ansprüche

Rz. 181 Ist der erbvertraglich bzw. in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament Bedachte zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, so können mit den Ansprüchen nach § 2287 BGB auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2326 BGB gegen den Erben oder gem. § 2329 BGB gegen den Beschenkten konkurrieren. Rz. 182 Unterschiede:mehr