Rz. 256

Gesetzliche Verjährungsfristen können durch vertragliche Vereinbarung auf der Grundlage allgemeiner Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) verlängert oder verkürzt werden, § 202 BGB. Möglich ist aber auch die Vereinbarung der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährung. § 202 Abs. 1 BGB beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich insofern, als keine Verjährungserleichterung für Vorsatzhaftung vor Entstehung des Anspruchs vereinbart werden kann, § 202 Abs. 2 verbietet eine Verjährungsverlängerung über 30 Jahre hinaus. Für das Erbrecht bedeutet dies, dass außer der Fristverlängerung oder -verkürzung durch freie Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner eines erbrechtlichen Anspruchs auch der Erblasser im Wege des Vermächtnisses oder der Auflage dem Schuldner eines Anspruchs auferlegen kann, mit dem Gläubiger eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu vereinbaren oder dem Gläubiger eines Anspruchs, eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit dem Schuldner zu vereinbaren. Die Verjährungsabrede ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.

Denkbar wäre bspw. folgende Vereinbarung in einem gerichtlichen Protokoll oder in Schriftsätzen: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verjährung der klägerischen Ansprüche bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gehemmt sein soll."

Da auch für Vermächtnisansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gilt, kommt ein zusätzliches Vermächtnis des Inhalts in Betracht, dass das Vermächtnis nicht in drei, sondern in 30 Jahren verjährt (oder einer anderen Frist) und die Erben verpflichtet werden, mit dem Vermächtnisnehmer einen entsprechenden verjährungsverlängernden Vertrag (§ 202 BGB) zu schließen.

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