Rz. 37
[Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 1–34 OWiG), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze – speziell die §§ 378–384 AO – nichts anderes bestimmen. Die Verweisung ist abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich[2]. Der Erste Teil entspricht dem Allgemeinen Teil des StGB und enthält die grundlegenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Ahndung (Geltungsbereich des Gesetzes: §§ 1–7 OWiG; Grundlagen der Ahndung: §§ 8–16 OWiG), die Rechtsfolgen der Handlung (§§ 17–30 OWiG) und die Verjährung (§§ 31–34 OWiG). Im Ersten Teil des OWiG sind u.a. folgende – nachstehend näher ausgeführte – Rechtsbereiche geregelt:
- sachlicher, zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich (Rz. 41 ff.),
- Begehungsweisen (Rz. 49 ff.),
- Vorsatz und Fahrlässigkeit (Rz. 52 ff.),
- Beteiligung (Rz. 65 ff.),
- Handeln für einen anderen (Rz. 76 f.),
- Rechtfertigungsgründe (Rz. 78 ff.),
- Vorwerfbarkeit (Rz. 80 ff.),
- Versuch (Rz. 84),
- Höhe der Geldbuße (Rz. 85 ff.),
- Nebenfolgen (Rz. 109 ff.),
- Konkurrenzen (Rz. 145 ff.),
- Verjährung (Rz. 151 ff.).
Rz. 38
[Autor/Stand] Die Bußgeldvorschriften der AO sehen folgende Abweichungen von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des OWiG vor:
- gem. § 378 Abs. 1 Satz 2, § 379 Abs. 1 Satz 2 AO, jeweils i.V.m. § 370 Abs. 7 AO, können auch Auslandstaten verfolgt werden (anders § 5 OWiG, sog. Territorialitätsprinzip);
- als Vorwerfbarkeitsform setzen die § 378 AO (ausschließlich), § 379 Abs. 1 und 2, §§ 380, 381 AO (neben vorsätzlichem) auch leichtfertiges Handeln voraus; fahrlässiges Handeln – wie es § 10 OWiG genügen lässt – reicht nicht aus, anders nur § 379 Abs. 3, §§ 381, 382 AO sowie bei verschiedenen Einzelgesetzen z.B. § 37 TabStG;
- bei der Höhe der Geldbuße: Während § 17 Abs. 1 OWiG Geldbuße von mindestens 5 bis höchstens 1.000 EUR vorsieht, können nach §§ 378, 383 AO Geldbußen bis zu 50.000 EUR, nach § 380 AO Geldbußen bis zu 25.000 EUR, nach § 383b AO Geldbußen bis zu 10.000 EUR und nach §§ 379, 381, 382 AO Geldbußen bis zu 5.000 EUR verhängt werden;
- bei der Verfolgungsverjährung (§ 384 AO): Bei §§ 378–380 AO gilt abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG eine längere (fünfjährige) Verjährungsfrist[4]. Hingegen ist diese Vorschrift auf Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 381–383 AO nicht anwendbar.[5] Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht richtet sich nach überwiegender Ansicht nach derjenigen Frist, innerhalb der die der Aufsichtspflichtverletzung zugrunde liegende Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten geahndet werden kann[6].
Rz. 39– 40
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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