Rz. 37

[Autor/Stand] Nach § 377 Abs. 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 134 OWiG), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze – speziell die §§ 378384 AO – nichts anderes bestimmen. Die Verweisung ist abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich[2]. Der Erste Teil entspricht dem Allgemeinen Teil des StGB und enthält die grundlegenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Ahndung (Geltungsbereich des Gesetzes: §§ 17 OWiG; Grundlagen der Ahndung: §§ 816 OWiG), die Rechtsfolgen der Handlung (§§ 1730 OWiG) und die Verjährung (§§ 3134 OWiG). Im Ersten Teil des OWiG sind u.a. folgende – nachstehend näher ausgeführte – Rechtsbereiche geregelt:

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Bußgeldvorschriften der AO sehen folgende Abweichungen von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des OWiG vor:

 

Rz. 39– 40

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Rüping in HHSp., § 377 AO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[4] Randt in JJR9, § 377 AO Rz. 10; Heerspink in Flore/Tsambikakis2, § 377 AO Rz. 75; Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 384 AO Rz. 8.
[5] Jäger in JJR9, § 384 AO Rz. 4.
[6] Jäger in JJR9, § 384 AO Rz. 4, 12; zur Gegenansicht vgl. Bülte in HHSp., § 384 AO Rz. 25; für diese Gegenansicht könnte sprechen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Fristberechnung nicht ersichtlich ist.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge