Rz. 2

[Autor/Stand] § 384 AO enthält eine eigenständige Regelung der Verfolgungsverjährung für die Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378380 AO. Die Norm geht als lex specialis der allgemeinen Bestimmung über die Frist der Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 31 Abs. 2 OWiG) vor, wonach sich die Verjährungsfrist nach der Höhe der Bußgeldandrohung des jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestands richtet. Abweichend hiervon bestimmt § 384 AO eine verlängerte und einheitliche Verfolgungsverjährung von fünf Jahren für die Tatbestände

Darüber hinaus bleiben die sonstigen allgemeinen Bestimmungen des OWiG (§§ 3133 OWiG iVm. § 377 Abs. 2 AO; s. Rdnr. 7 ff.) anwendbar.

Für die Tatbestände der §§ 378380 AO gilt damit eine Verjährungsfrist wie bei Steuerstraftaten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB iVm. § 369 Abs. 2 AO). Der größere Unrechtsgehalt der Steuerstraftaten wirkt sich bei der Frist für die Verfolgungsverjährung nunmehr im Bereich der besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung aus, da aufgrund der Sonderregelung in § 376 Abs. 1 AO[2] dann – unter Anknüpfung an die Regelbeispielsfälle und Abkoppelung von der an der (abstrakten) Strafandrohung orientierten Staffelung – eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (s. dazu § 376 Rdnr. 16 ff.).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit der verlängerten Verjährungsfrist von fünf Jahren auch für die Tatbestände der §§ 378380 AO soll den praktischen Verfolgungsschwierigkeiten Rechnung getragen werden, denen die FinB bei der Entdeckung und Aufklärung von Steuerordnungswidrigkeiten in gleicher Weise wie bei Steuerstraftaten ausgesetzt sind. Diese liegen darin begründet, dass die Steuerverkürzungen oft erst Jahre später vor allem anlässlich von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden[4]. Diese Gleichstellung mag für die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die sich von der vorsätzlichen Straftat des § 370 AO lediglich im subjektiven Bereich unterscheidet, nachvollziehbar sein, soll diese Norm doch aufgrund der leichteren Nachweisbarkeit leichtfertigen Handelns ihre Funktion als Auffangtatbestand gegenüber § 370 AO erfüllen[5] (zu derartigen ermittlungstaktischen Erwägungen s. auch § 379 Rdnr. 18; § 380 Rdnr. 6). Jedenfalls soll sich für den Täter kein Vorteil ergeben, nur weil ihm ein Verkürzungsvorsatz schwieriger nachzuweisen ist[6].

Weitaus schwerer mit derartigen kriminalpolitischen Erwägungen rechtfertigen lässt sich jedoch die Länge der Verjährungsfrist bei den minderschweren Steuergefährdungstatbeständen der §§ 379 und 380 AO, insb. wenn man die im Vergleich zu § 378 AO – und bei § 379 AO sogar teilweise deutlich – geringere Bußgeldandrohung der Vorschriften betrachtet[7]. Des Weiteren zeigt die Verjährungsvorschrift, dass der Gesetzgeber den nicht in § 384 AO aufgeführten übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 381383b AO) nicht die gleiche Bedeutung zumisst, obwohl diese (Gefährdungs-)Tatbestände teilweise typische Vorbereitungshandlungen zu Steuervergehen erfassen bzw. teilweise höhere Bußgeldandrohungen als § 379 AO vorsehen. Ein Grund für die dennoch vorgenommene Differenzierung im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung ist nicht ersichtlich[8].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Entsprechende Anwendung findet § 384 AO auf Zuwiderhandlungen bei Prämien und Zulagen aufgrund der Verweisungen in § 96 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 14 Abs. 3 Satz 1 5.VermBG, § 8 Abs. 2 Satz 1 WoPG und § 29a Abs. 1 BerlinFG.

Eine § 384 AO entsprechende Regelung befand sich in § 128 Abs. 3 BranntwMonG aF, wonach die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten iS des § 126 Abs. 2 BranntwMonG aF (fehlendes oder unrichtiges Verbuchen von Betriebsvorgängen) ebenfalls in fünf Jahren verjährte. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols vom 21.6.2013[10] mit Wirkung zum 31.12.2017 ersatzlos gestrichen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Nicht erfasst von § 384 AO werden die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten der AO (§§ 381383b AO) sowie außerhalb der AO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 26a Abs. 1 UStG; § 26b UStG; § 50e EStG; §§ 160163 StBerG; § 36 MOG). Es gilt somit die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 2 OWiG. Demnach verjähren die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO), die Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO), die zweckwidrige Verwendung der Steueridentifikationsnummer (§ 383a AO – die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017[12] mit Wirkung zum 25.5.2018 aufgehoben) und die Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 383b AO), die jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro bzw. 10 000 Euro bedroht sind, in zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG); der mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro bedrohte unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO) verjährt in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

 

Rz. 6

[Autor/Stand...

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