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[Autor/Stand] Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 13 Abs. 2 OWiG). Der Versuch einer Steuerordnungswidrigkeit nach §§ 378383b AO kann nicht geahndet werden, da eine dem § 13 Abs. 2 OWiG entsprechende Bestimmung fehlt.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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