Rz. 78

[Autor/Stand] Die Rechtswidrigkeit der Handlung wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie kann durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen werden. Diese erlangen im Steuerordnungswidrigkeitenrecht aber kaum Bedeutung. Ausdrücklich regeln das § 15 OWiG die Notwehr und § 16 OWiG den rechtfertigenden Notstand. Während Notwehr im Steuerordnungswidrigkeitenrecht nicht denkbar ist[2], kann unter Umständen der rechtfertigende Notstand wegen des im Ordnungsunrecht geringer zu bewertenden Rechtsschutzinteresses (eher als im Steuerstrafrecht) angesichts eines höherwertigen erhaltenswerten Interesses eingreifen. Zumeist kann allerdings die Nichtbefolgung steuerrechtlicher Pflichten nicht damit begründet werden, dass sie der Erhaltung eines Betriebes oder der Sicherung von Arbeitsplätzen gedient habe (s. dazu § 380 Rz. 45 ff.)[3].

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht bedeutungslos ist der gesetzlich nicht geregelte Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Betroffenen, da – nicht disponibles – geschütztes Rechtsgut der Bußgeldtatbestände das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen ist[5]. Dagegen kann eine behördliche Erlaubnis durch allgemeine Verwaltungsanordnung oder durch Einzelverfügung die Handlung rechtfertigen, sofern sie vor der Handlung erteilt wurde. Eine dem Stpfl. seitens der FinB gewährte Stundung schließt – soweit sie überhaupt zulässig ist (unzulässig bei Abzugsteuern, § 222 AO, s. § 380 Rz. 40) – bereits den Tatbestand und nicht erst die Rechtswidrigkeit des Handelns aus[6].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Randt in JJR9, § 377 AO Rz. 30.
[3] Rengier in KK5, § 16 OWiG Rz. 41 f.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[5] A.A. Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 377 AO Rz. 76, der zwischen (vorheriger) Erlaubnis und (nachträglicher) Einwilligung nicht unterscheidet.
[6] A.A. Hunsmann in Rolletschke/Kemper, § 377 AO Rz. 76, der die Stundung als Form der Einwilligung versteht; Randt in JJR9, § 377 AO Rz. 30 zur Stundung einbehaltener Lohnsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge