Rz. 27

[Autor/Stand] Ein weiterer gewichtiger Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht hinsichtlich der Unrechtsfolgen. Während die Begehung einer Straftat mit einer Strafe geahndet wird, kann die Ordnungswidrigkeit nur zur Verhängung einer Geldbuße führen. Sie hat auch repressiven Charakter[2], ist aber keine (echte) Strafe. Was den theoretischen Unterschied dieser beiden Sanktionsmittel anlangt, ist festzuhalten, dass eine befriedigende Abgrenzung bislang nicht gelungen ist (s. dazu Vor §§ 377–384a Rz. 6 ff.). Das OWiG orientiert sich an der Rspr. des BVerfG.[3] Nach dieser Rspr. enthält die Geldbuße im Gegensatz zur Strafe kein "sozialethisches Unwerturteil" über den Täter. Der Geldbuße fehle der "Ernst des staatlichen Strafens" und damit der sittliche Bezug. Die Strafe sei ihrem "Wesen" nach Vergeltung durch Zufügung eines "Strafübels". Die Kriminalstrafe soll den Fällen vorbehalten bleiben, in denen sie als schärfste Form staatlicher Reaktion auf ein rechtswidriges Verhalten angemessen und erforderlich ist[4].

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Sinn und Zweck der Geldbuße ist es,

  • den Täter für begangenes Unrecht einstehen zu lassen,
  • den Täter zu erziehen, in Zukunft seine Pflichten gewissenhafter zu erfüllen (spezialpräventiver Zweck) und
  • anderen vor Augen zu führen, dass die Rechtsordnung auf Pflichtverstöße reagiert, damit sie auf diese Weise von der Begehung gleichartiger Ordnungsverstöße abgehalten werden (generalpräventiver Zweck).

Daneben kann sie auch der Gewinnabschöpfung dienen[6] (dies kommt bei einer Unternehmensgeldbuße auch in ihrer Bemessung durch einen Ahndungs- und einen Abschöpfungsteil zum Ausdruck[7]).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Im Übrigen bestehen zwischen Strafe und Geldbuße die folgenden praktischen Unterschiede:

  • An die Stelle einer uneinbringlichen Geldbuße tritt keine ersatzweise Freiheitsentziehung; es kann aber Erzwingungshaft angeordnet werden (vgl. § 96 OWiG).
  • Die Geldbuße wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen; soweit Ordnungswidrigkeiten in das Gewerbezentralregister eingetragen werden (§§ 149 ff. GewO), dienen sie anderen Zwecken als der Registrierung des persönlichen Makels.
  • Die Geldbuße kann auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung (sog. Verbandsgeldbuße) verhängt werden.
  • Die Geldbuße dient vor allem auch der Gewinnabschöpfung und der Vorbeugung unlauteren Gewinnstrebens bei wirtschaftlicher Betätigung (spezial- und generalpräventive Funktion).
 

Rz. 30

[Autor/Stand] Zwangsmittel nach § 328 AO können neben einer Geldbuße verhängt werden; ein Zwangsgeld kann aber bei der Zumessung der Geldbuße berücksichtigt werden[10].

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Eine Sanktion besonderer Art ist der Zuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG i.H.v. bis zu 250 EUR, der bei geringfügigen Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten mit einem Steuerschaden bei Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von nicht mehr als 250 EUR Anwendung findet[12] und anstelle einer an sich verwirkten Strafe oder Geldbuße verhängt werden kann (nähere Einzelheiten dazu bei § 382 Rz. 58 ff.)[13]. Bisher galt der Zuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG lediglich bei geringfügigen Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr (sog. Schmuggelprivileg) und wurde nunmehr ausgeweitet[14].

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Erl. in Rz. 85 ff. verwiesen.

 

Rz. 32– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Vgl. Schroth, wistra 1986, 158 f.
[3] Vgl. zu dieser Rspr. BVerfG v. 14.10.1958 – 1 BvR 510/52, BVerfGE 8, 197 (207).
[4] Jäger in Klein16, § 377 AO Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[6] Gürtler/Thoma in Göhler18, Vor § 1 OWiG Rz. 9; Groß in Hüls/Reichling2, § 377 AO Rz. 11.
[7] Vgl. hierzu Rogall in KK5, § 30 OWiG Rz. 136 (zur Ahndung), Rz. 140 (zur Abschöpfung).
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[10] Randt in JJR9, § 377 AO Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[12] So der Wortlaut des § 32 Abs. 1 ZollVG i.d.F. des ZollVGÄndG v. 10.3.2017, BGBl. I 2017, 425.
[13] Hinweis auf § 32 ZollVG i.d.F. des ZollVGÄndG v. 10.3.2017, BGBl. I 2017, 425.
[14] Möller/Retemeyer, PStR 2017, 121.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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