Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 377 AO entspricht – abgesehen von redaktionellen Änderungen – inhaltlich dem § 403 RAO, der durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[2] in die Abgabenordnung eingefügt worden war. Systematisch ist sie vergleichbar mit der Vorschrift des § 369 AO. Im Gegensatz zu § 369 Abs. 1 AO, der den Begriff der "Steuerstraftaten" auf bestimmte enumerativ aufgeführte Tatbestände eingrenzt, umfasst die Legaldefinition des § 377 Abs. 1 AO alle Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze (nicht nur die in §§ 378383b AO genannten), die mit Geldbuße geahndet werden können. Damit ergibt sich auch zwanglos die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen (§§ 409412 AO) für die FinB. § 377 Abs. 2 AO entspricht § 369 Abs. 2 AO und enthält eine Generalverweisung auf die allgemeinen Vorschriften des OWiG, da sich das materielle Bußgeldrecht der AO auf einige wenige Sonderregelungen beschränkt und im Übrigen das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift hat daher rein deklaratorischen Charakter.

 

Rz. 2– 3

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] BGBl. I 1968, 953.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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