Rz. 265

Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[207]

 

Rz. 266

Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners pflichtteilsberechtigten Kindern der Anspruch zugewandt werden, dass der Überlebende eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche mit den Kindern vereinbart.

 

Beispiel 1

In einem gemeinschaftlichen Testament wäre es auch möglich, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner als Überlebender schon im Testament erklärt, er werde auf die Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der (auf den Tod des Erststerbenden enterbten) Abkömmlinge für die Dauer von 30 Jahren seit dem Erbfall des Erststerbenden verzichten. Trotzdem soll aber der Pflichtteilsanspruch nicht gegen den Willen des Überlebenden geltend gemacht werden.

 

Rz. 267

 

Beispiel 2

Dem Testamentsvollstrecker wird das Vermächtnis zugewandt, dass die Erben mit ihm eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf drei Jahre vereinbaren.[208]

 

Rz. 268

Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

§ 205 BGB sieht eine Hemmung der Verjährung vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnte dem Schuldner, dem auf seinen Antrag hin die Stundung gewährt wurde, gegen die Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand des "venire contra factum proprium" entgegengehalten werden.

[207] Vgl. Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, Rn 138.
[208] Vgl. auch OLG Celle OLGR 2006, 122 (zum Verzicht auf Verjährungseinrede).

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