Rz. 666

Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen: Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie wurde früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Betroffen sind das Schenkungsversprechen und der Schenkungsvollzug, so dass auch eine Übergabe als letzter Akt des dinglichen Rechtsgeschäfts innerhalb der 4-Jahres-Frist anfechtbar ist.[530] Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung gem. § 322 InsO in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 146 Abs. 1 InsO.[531]

Im Falle der Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann auch eine unentgeltliche Leistung wie jede andere Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn sie nicht früher als 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde).

[530] Jülicher, ZEV 1998, 370.
[531] BGHZ 160, 259 = NJW 2004, 3772 = ZIP 2004, 2194 = WM 2004, 2313 = ZInsO 2004, 1201 = DStR 2004, 2067.

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