Rz. 248

Bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Bei Stillstand: An die Stelle des Abschlusses des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien.
Stillstand, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben.
Kein Stillstand, wenn das Gericht nicht betreibt.
Kein Stillstand bei langer Dauer eines Sachverständigengutachtens.

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