Rz. 248
▪ | Bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens. |
▪ | Bei Stillstand: An die Stelle des Abschlusses des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien. |
▪ | Stillstand, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. |
▪ | Kein Stillstand, wenn das Gericht nicht betreibt. |
▪ | Kein Stillstand bei langer Dauer eines Sachverständigengutachtens. |
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