Rz. 244

Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Prozess kann der Berechtigte auf verschiedene Weise vorgehen. Je nachdem, ob der Berechtigte schon Kenntnis über den Nachlass hat (dann kann er sogleich Zahlungsklage erheben) oder ob er erst noch Auskunft benötigt (dann hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben), ist die richtige Vorgehensweise von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

 

Rz. 245

Der Berechtigte kann einzeln vorgehen, indem er zunächst Auskunftsklage erhebt und danach eine Zahlungsklage anhängig macht. Nachteilig ist, dass ihm bei diesem Vorgehen in der Summe höhere Prozesskosten entstehen. Die Gebühren für die einzelnen Prozesse entstehen aus zwei getrennten Streitwerten, während bei der kumulativen Klagehäufung (Stufenklage) die Kosten aus einem Gesamtstreitwert ermittelt werden.

 

Hinweis

Die isolierte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs hemmt weder die Verjährung des Wertermittlungs- noch des Zahlungsanspruchs.[332]

 

Rz. 246

Will der Berechtigte, der zunächst Auskunft begehrt hat, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erweitern, weil es für deren Notwendigkeit berechtigte Anzeichen gibt, so ist dies nach h.M. eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO.[333] Gleiches gilt auch für den Fall, dass zunächst Auskunftsantrag und Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt wurde und der Berechtigte erst im Prozess einen Leistungsantrag mit einbezieht.[334]

[333] Kuchinke, NJW 1957, 1175.
[334] BGH NJW 1979, 925.

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