Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Harmonisierung des Leistungsstörungsrechts ist auch das werkvertragliche Mängelhaftungsrecht völlig neu geordnet worden. Das hat dazu geführt, dass wichtige Rechtsfolgen der mangelhaften Herstellung des geschuldeten Gewerkes über die zentrale Verweisungsnorm in § 634 nunmehr im all...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendbarkeit.

Rn 4 Auf Inhaberzinsscheine finden grds die Regelungen zu den Inhaberschuldverschreibungen Anwendung (§§ 793, 794, 796–798, 806). Nach hM gilt § 801 für die Verjährung fälliger Zinsscheine (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 4; Frankf 12.6.15 – 8 U 93/12, juris Rz 77). Andere wollen die allg Verjährungsregeln anwenden (RGRK/Steffen Rz 3). Außerdem sind die Sonderregelun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 23 Rechtsfolge von § 280 I ist der Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens. Zu Inhalt und Umfang s.o. Rn 8. Vor Schadenseintritt ergibt sich regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung, der freilich als Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 23) nicht auf § 280 zu stützen ist (aA BGH NZBau 12, 652 f [BGH 05.06.2012 - X ZR 161/11] Rz 15; NJW 21, 3179 [BGH 29.07.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Einrede.

Rn 6 Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str MüKo/Küppper § 2014 Rz 5 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen. Rn 7 Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 5 Den Besitzer treffen iRd § 996 umfassende Darlegungs- und Beweispflichten hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts (vor Rechtshängigkeit bzw Kenntnis) der nützlichen Verwendungen, aber auch in Bezug auf den Fortbestand der Werterhöhung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer. Akzeptiert der Eigentümer den Wertansatz nicht, so muss er die Grün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderregelungen.

Rn 4 Zum Schutz des Minderjährigen gelten für den Zugang von Willenserklärungen (§ 131 II), den beschränkt geschäftsfähigen Vertreter mit (§ 165) und ohne Vertretungsmacht (§ 179 III) und die Verjährung von Ansprüchen (§ 210) eigene Regelungen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte gelten Sondervorschriften innerhalb des BGB etwa bei Eheschließung (§ 1303), Eheverträgen (§ 1411), Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Art der Ansprüche.

Rn 6 Die gerichtliche Feststellung bzw Titulierung eines Anspruchs führt zur Ersetzung der bisher maßgeblichen Verjährungsfrist durch die 30-jährige Verjährung. Für nicht der Entscheidung zugrunde liegende bzw nicht titulierte Ansprüche gilt sie grds nicht (zum Verzugsschaden BGH LM § 286 Nr 3). Sie erstreckt sich allerdings auf Ansprüche, die den Festgestellten bzw Titulier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen der Ausübung des Abwendungsrechts.

Rn 9 Die Mietereinbauten/Mietereinrichtungen werden oder bleiben endgültig Vermietereigentum bei gleichzeitigem Erlöschen des Wiederaneignungsrechts des Mieters. Ein begründeter Anspruch des Mieters auf Entschädigung verjährt innerhalb der kurzen Frist des § 548 (LG Mannheim WuM 86, 279). Danach entsteht ein dauerndes Besitzrecht des Vermieters. Die materiell-rechtlichen Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Dem Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags steht ggü dem Schadensersatzanspruch des Bestellers ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses wird nicht vAw berücksichtigt, sondern muss vom Unternehmer geltend gemacht werden (Erheben der Einrede). Er trägt die Darlegungs- u Beweislast für dessen Voraussetzungen (gesamtschuldnerische Haftung des Bauunternehmers,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelansprüche.

Rn 2 Der Erbe kann als Inhaber des Nachlasses die dinglichen und schuldrechtlichen Einzelansprüche auf Herausgabe der Nachlassgegenstände, auf Herausgabe der Bereicherung oder auf Schadensersatz gg den Erbschaftsbesitzer geltend machen (§ 2018 Rn 1) oder den Gesamtanspruch. Rn 3 Auf die Einzelansprüche sind die Vorschriften über die Herausgabe der Surrogate, Nutzungen und der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht unter § 768 I 1 fallende Einreden (inkl § 768 I 2).

Rn 11 Nicht unter § 768 I 1 fallen: (1.) rechtsvernichtende Einwendungen; sie stehen dem Fortbestand der Forderung entgegen und fallen daher bereits unter § 767 (vgl § 767 Rn 5); (2.) noch nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Hauptschuldners; diese werden von § 770 erfasst (Erman/Zetzsche § 770 Rz 1); (3.) Wahlrechte des Hauptschuldners nach § 262 (Grüneberg/Grüneberg, § 76...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. 1. Stufe – Nacherfüllung.

Rn 2 Die Mängelrechte stehen in einem Stufenverhältnis, was sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 634 erschließt. Auf der ersten Stufe kann der Besteller im Wege der Nacherfüllung (§§ 634 Nr 1, 635, iE s dort) die Beseitigung von Mängeln der Werkleistung verlangen. Dabei handelt es sich um einen modifizierten Erfüllungsanspruch, durch den die vertraglichen Leistungsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 17 Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erfüllung.

Rn 15 Wählt der Vertragspartner Erfüllung, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH NJW 71, 429, 430 [BGH 20.11.1970 - IV ZR 1188/68]), zwischen ihm und dem Vertragspartner wird aber ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt durch das Vertretergeschäft bestimmt wird (Neuner AT § 51 Rz 23). Der vollmachtlose Vertreter hat dem anderen Teil das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 12 Eine Ausschlagung wird umso näher liegen, je näher die zugedachte Erbteilsquote von der gesetzlichen Erbteilsquote weg hin zur Pflichtteilsquote festgelegt wird, zumal auferlegte Lasten durch § 2305 nicht aufgefangen werden (§ 2305 Rn 3). Ferner kann der Pflichtteilsberechtigte (und entspr seine Gläubiger) auf den Anspruch nach § 2305 frei zugreifen, was der Erblasser ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Verkäufers.

Rn 20 Bei wirksamer Vereinbarung eines einfachen EV ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu übereignen. Damit tritt zugleich eine Bindung der Parteien an die dingliche Einigung ein. Eventuelle Gewährleistungspflichten treffen den Vorbehaltsverkäufer wegen Sach- und Rechtsmän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährungsfrist 2 Jahre (Abs 1 Nr 3).

Rn 18 Die Norm statuiert als Auffangtatbestand die Regelverjährung, wenn I Nr 1 u 2 sowie III nicht einschlägig sind (zur Bedeutung für die Beweislast s Rn 28). Darin liegt die Entscheidung des Gesetzgebers, dass (1) Rechtsmängel beim Sachkauf (BGHZ 164, 196, 211 f; Hamm NJW-RR 16, 1253 Rz 109; HP/Faust Rz 17 mwN; aA Canaris Schuldrechtsmodernisierung S XXIX: in Analogie zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Im Grundbuch eingetragene Rechte (lit b).

Rn 15 Die Norm gilt für alle in Abt II und III des Grundbuchs eintragungsfähigen Rechte, da deren Wirkung, zB bei zwangsweiser Durchsetzung, der fehlenden Eigentumsverschaffung vergleichbar ist (BTDrs 14/7052, 196), daher entspr für nicht eingetragene dingliche Rechte, die (vorübergehend) gg gutgläubigen Erwerb geschützt sind (BGH NJW 15, 2019 Rz 17–23). Sie regelt nur konst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsen.

Rn 2 Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 1/2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet das Grundstü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 2 Unter der Voraussetzung, dass der Anspruch bereits entstanden ist, beginnt die Verjährung im Fall des § 197 I Nr 3 (§ 197 Rn 4) mit der formellen Rechtskraft des Urteils, gleichgültig, ob bereits vollstreckt werden kann, im Fall des § 197 I Nr 4 mit der Errichtung des Titels, im Fall des § 197 I Nr 5 mit der vollstreckbaren Feststellung im Insolvenzverfahren, im Fall de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswirkungen der Abnahme.

Rn 6 Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und der Besteller ist fortan auf die Mängelrechte des § 634 verwiesen (s iE § 633 Rn 5 ff). Es treten der Gefahrübergang (§§ 644, 645) und die Fälligkeit der Vergütung (§ 641) nebst Verzinsungspflicht (§ 641 IV) ein; die Verjährung beginnt zu laufen. Die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks trägt bis zur Abnahme der Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verlust von Vergütungsansprüchen.

Rn 78 Der Vergütungsanspruch (und Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, BAG NJW 18, 3472 sowie der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615, BAG NZA 22, 1465) ist in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unabdingbar. Ausschlussfristen und Abgeltungsklauseln sind insoweit (oder insgesamt, wenn Ausschlussfrist MiLo nicht ausdrücklich ausnimmt, BAG NZA 18, 1619,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schadensersatz- oder Ersatzansprüche.

Rn 29 Gg einen WEigtümer gerichtete Schadensersatz- oder Ersatzansprüche sind kein Betrag, der in den Nachschuss einzusetzen ist (BGH ZMR 11, 981; NJW 11, 1346 Rz 9 = ZMR 11, 573). Dies gilt – mit Blick auf den Beginn der Verjährung und eine drohende Anspruchsverdopplung – erst recht, wenn ein entspr Anspruch bereits tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Fristen (S 1).

Rn 1 Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, 390), zu berechnen nach §§ 186 ff. Fristbeginn ist die Vereinbarung des Wiederkaufs (§ 456 Rn 7). Zu den Grundsätzen für Ausübungsfristen bei Einheimischenmodellen s BGH WM 06, 300 ff, vgl auch BGH MDR 19, 929–931, bei aufschiebender Bedingung s Klühs ZfIR 10, 165 ff. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt nur der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers.

Gesetzestext 1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung. Rn 1 Das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers gilt für die entgeltliche (LG Ulm NJW-RR 04, 854: Pferdeeinstellung) und unentgeltliche Verwahrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 7 In der Regel ist der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidesstattliche Versicherung im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (Staud/Bittner/Kolbe § 259 Rz 44). Dies ist im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO möglich (MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 45). Da die Rechnungslegung eine unvertretbare Handlung darstellt (BGH NJW-RR 06, 1088, 1089; ZWE 21, 282), erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundverpflichtung.

Rn 6 Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch andere unvollkommene V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB M

MaBV Art 9 ROM I 20 Mahnantrag § 291 BGB 6 Mahnbescheid § 286 BGB 15 Mahnkosten § 280 BGB 28 Mahnung Vor §§ 116 ff BGB 7; § 116 BGB 7; § 117 BGB 7; § 281 BGB 13; § 1958 BGB 14; § 2024 BGB 6; § 2039 BGB 11 angekündigte Leistungsverspätung § 286 BGB 20 Antrag auf Prozesskostenhilfe § 286 BGB 15 Begriff § 286 BGB 12 Betriebsausfall § 286 BGB 23 Datum § 286 BGB 17 einstweilige Anordnung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mängel an Bauwerken (lit a).

Rn 16 Der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag ist Normzweck (vgl § 634a I Nr 2). Zum Begriff ›Bauwerk‹ s daher § 634a Rn 6 (BTDrs 14/6040, 227 f; BGH NJW 14, 845 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 318/12] Rz 19; München MDR 14, 1076). Entgegen dem BGH (BGHZ 210, 206 Rz 20 ff; s aber BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13]) bestätigt die Norm, dass Verträge über den Erwerb ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe.

Gesetzestext Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Rn 1 Das Selbsthilferecht stellt eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmono...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Schadenersatzansprüche.

Rn 21 Ansprüche auf Ersatz von Schäden an anderen als den in II genannten Rechtsgütern unterliegen ebenfalls der 30-jährigen Verjährung ab dem schadensstiftenden Ereignis, zusätzlich (s III 2) verjähren sie aber in jedem Fall 10 Jahre nach Entstehung unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (III 1 Nr 1). Betroffen sind insb Ansprüche aus der Verletzung des E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 20 Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Vertragstypen ist wegen der Besonderheiten des Werkvertragsrechts im Bereich der Mängelhaftung, der Mitwirkungspflichten, der Sicherungsrechte, der Kündigung und der Verjährung bedeutsam. Darüber hinaus kennt nur das Werkvertragsrecht die rechtsgeschäftliche Abnahme (§ 640) mit erheblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbstständige Garantie.

Rn 11 Die unselbstständige Garantie hat ihre Basis im dispositiven Recht und begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht, zB eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie unterliegt grds dem geregelten Recht; Garantien für die Beschaffenheit also dem Mängelrecht (HP/Faust Rz 38; MüKo/Westermann Rz 3), weshalb sie gem § 438 verjähren (Stuttg NJW-RR 11, 955, 956 [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Rechtswahl (Art 8 I).

Rn 7 Nach Art 8 I ist bei Individualarbeitsverträgen nach Art 3 grds eine Rechtswahl ausdrücklich, in AGB (EuGH NZA 21, 1357 [BAG 28.04.2021 - 10 AZR 34/19]) oder stillschweigend, auch als Teilrechtswahl (Art 3 I, EuGH aaO), zulässig. Eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag (BAG NZA 18, 440) oder die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 209 BGB – Wirkung der Hemmung.

Gesetzestext Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Rn 1 Die Hemmung bringt eine Verjährungsfrist zeitweilig zum Stillstand. Jene beginnt mit dem Tag des Eintritts des Hemmungsgrunds und endet ebenso taggenau (BGH NJW 09, 1488 [BGH 11.02.2009 - XII ZR 114/06] Rz 21). Die Frist verlängert sich um den Zeitraum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

Rn 4 ›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 § 371 ergänzt § 368. Das Beweisinteresse des Schuldners ist nicht nur positiv darauf gerichtet, eine Quittung zu erhalten. Er hat ein ebenso berechtigtes Interesse, vom Gläubiger noch eine in dessen Hand befindliche Schuldurkunde für die Forderung zu erhalten, um negativ den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen. Hierfür ist er auf einen schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

Rn 2 § 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1446 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern. (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt, Bedeutung, WKRL.

Rn 1 § 445a berechtigt den (Letzt-)Verkäufer zum Schutz vor der Regressfalle, die Ansprüche des Käufers an seinen Lieferanten (I) und über die Lieferantenkette an den Verursacher des Mangels durchzureichen (BTDrs 18/8486, 41f), soweit der jeweilige Verkäufer Unternehmer ist (III); die Regressfalle resultiert va aus dem fehlenden Verschulden von Zwischenhändlern und der ihnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzliche Rücktrittsrechte.

Rn 2 Auf die wichtigeren gesetzlichen Rücktrittsrechte bezieht sich § 350 nicht. Das beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BTDrs 14/6040, 185) und bedeutet daher keine durch analoge Anwendung von § 350 zu füllende planwidrige Gesetzeslücke. Eine Abhilfe ist auch in den wichtigsten Fällen unnötig, nämlich bei denen der alten Wandlung: Dort hilft § 218 I na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 191 BGB – Berechnung von Zeiträumen.

Gesetzestext Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Rn 1 § 191 soll helfen, wenn eine Zeitbestimmung nicht eine zwischen dem Anfangs- und Endpunkt liegende zusammenhängende Zeiterstreckung, sondern eine Summe von nicht notwendig aufeina...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 207 berücksichtigt die besonderen Beziehungen innerhalb von Familienstrukturen und ähnlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse sind grds formal bestimmt. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine persönliche Nähe besteht. Erfasst sind nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern grds alle Ansprüche, auch solche aus Verkehrsunfällen einschl des Direktanspruchs gg Haftpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs.

Rn 7 Der auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs oder/und Beseitigung des geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (AG München ZMR 19, 287) gerichtete Anspruch verjährt (dazu Dieckmann NZM 24, 521) während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert (BGH ZMR 19, 330, aA Brandbg NJ 08, 176) und ist regelmäßig im Wege der Unterlassun...mehr