Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Praktische Fragen bei der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, Verjährung.

Rn 35 Für die Geltendmachung des Anspruchs gilt die Regelung des § 766 nicht. Der Anspruch sollte zu Beweiszwecken dennoch schriftlich geltend gemacht werden (umgangssprachlich: Die Bürgschaft wird ›gezogen‹). Bei der Geltendmachung sind ggf die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Voraussetzungen darzulegen, zB bei einer Ausfallbürgschaft der Ausfall des Hauptschuldners. Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beginn der Verjährung.

I. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters. Rn 12 Die Verjährung beginnt nach § 548 I 2 – auch wenn die vom Mieter zu vertretende Veränderung erst später erkennbar wurde (Frankf WuM 01, 397) – mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Kenntnis von der vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe (BGH NZM 19, 408, ZMR 04, 108 u ZMR 14, 270) hat und die Sache zurücker...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verjährung der Mängelansprüche (Abs 1–3).

I. System. Rn 12 In Umkehrung der Ordnung von I normiert Nr 3 die Regelfrist von 2 Jahren; Nr 1 u 2 sind Sonderregeln für bestimmte Mängel und III für Arglist (MüKo/Westermann Rz 11). II legt generell den Beginn der Verjährungsfristen fest. Für den Vebrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen enthält der neu eingefügte § 475e Sonderbestimmungen; zum Verhältnis zu den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verjährung.

Rn 18 Die für den Anspruch auf erneute Nacherfüllung geltende Verjährungsfrist ist str. Richtigerweise steht die Durchführung der Nacherfüllung einer zur Hemmung der Verjährung führenden Verhandlung iSd § 203 1 gleich (BGHZ 164, 196, 205; Karlsr NJW-RR 18, 689; Reiling/Walz BB 12, 982, 984; Wagner ZIP 02, 789, 793 f; für Analogie: MüKo/Westermann § 438 Rz 41 mwN). Das Unterl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwirkung, Verjährung.

Rn 15 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Recht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verjährung.

Rn 12 Gemäß § 204 I Nr 4a BGB wird durch einen Antrag an eine Streitbeilegungsstelle die Verjährung gehemmt. Dies setzt allerdings voraus, dass bezüglich des bei der Streitbeilegungsstelle eingegangenen Antrags die Bekanntgabe dieses Antrags an den Antragsgegner veranlasst wurde. Wird der Antrag dem Antragsgegner demnächst bekannt gegeben, so wird die Verjährung schon durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung wird gehemmt durchmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts.

Gesetzestext (1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. A. Allgemeines. Rn 1 Grds beeinflussen die konkreten tatsächlichen Umstände den Lauf der Verjährung nicht (Mot I, 316). § 206 macht bei höherer Gewalt eine Ausnahme. Liegt sie während des Fristlaufs vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. A. Allgemeines. Rn 1 IdR greifen bei Vereinbarungen über ein Leistungsverweigerungsrecht andere Hemmungstatbestände. Bei anfänglicher Stundung beginnt mangels Fälligkeit die Verjährung erst gar nicht (§ 199 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 445b BGB – Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

Gesetzestext (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 6 Sämtliche Ansprüche aus § 179 verjähren in dem Zeitraum, in dem auch der Erfüllungsanspruch aus dem Vertretergeschäft verjährt wäre. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs (§ 199 I Nr 1), das ist der Zeitpunkt, in dem feststeht, dass eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (BGH NJW 04, 774 [BGH 19.11.2003 - XII ZR 68/00]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. A. Aufrechnung. Rn 1 Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen.

Gesetzestext Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. A. Allgemeines. Rn 1 § 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demsel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Grenzen, Schadenersatz, Verjährung und Prozessuales.

Rn 32 Zu den Grenzen, zum Schadenersatz, zur Verjährung und zum Prozessualen gelten Rn 19 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung.

Gesetzestext (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährung und Verwirkung.

Rn 34 Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung richtet sich insb nach §§ 195, 199, 203 (zu beachten ist darüber hinaus va § 197 Nr 1), die vielfach über Verweisungen auch auf spezialgesetzlich geregelte Deliktsansprüche anwendbar sind. Ausnahmsweise kommt im Einzelfall eine Verwirkung in Betracht (LAG BW 13 Sa 30/07).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 651j BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. A. Regelungsgehalt. Rn 1 Die zweijährige Frist (S 1), in der die Ansprüche iSv § 651i III (§ 651i Rn 16) verjähren, beginnt an dem Tag, an dem die Reise enden sollte (S 2). Der letzt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2332 BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. A. Verj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 591b BGB – Verjährung von Ersatzansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährung.

Rn 13 Soweit Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden, müssen sie auch eine ggü dem Gläubiger geltende abgekürzte Verjährung gegen sich gelten lassen (BGHZ 61, 227, 233 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.

Gesetzestext (1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung.

Gesetzestext (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 216 BGB – Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Gesetzestext 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. A. Begriff der Hemmung. Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 606 BGB – Kurze Verjährung.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeiner Rechtsgedanke. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 214 BGB – Wirkung der Verjährung.

Gesetzestext (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. A. Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 327j BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters.

Rn 16 Die Verjährung beginnt erst mit der rechtlichen, nicht faktischen Beendigung des Mietverhältnisses, dh im Fall der fristlosen Kündigung ab deren Wirksamkeit (Hamm WuM 96, 474 [OLG Hamm 19.04.1996 - 33 U 63/95], zur Zwischenvermietung vgl Brandbg v 14.3.07, 3 U 54/06 nv), und zwar auch dann, wenn eine Räumungsfrist gewährt wird. Andererseits beginnt sie nicht zu laufen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Verjährung (§ 195).

Rn 33 Die Verjährung beginnt gem § 199 (§ 2317 Rn 11 ff). Hat der Erblasser den pflichtteilsberechtigten Erben durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser von ihnen nacheinander, können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen ergeben (BGH NJW 88, 1667 [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; 96, 1743 [BGH 27....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verjährung.

Rn 6 Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entspr II 1, I 3 beginnt mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes (§ 2317 Rn 17; Gottwald Rz 15 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 801 BGB – Erlöschen; Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 20 Gem § 213 gilt (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14] Rz 20 ff): Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 437 hemmt die Verjährung auch hinsichtlich der anderen in § 437 geregelten Ansprüche und für später geltend gemachte Anspruchserhöhungen, zB wegen höherer Mängelbeseitigungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 208 BGB – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Gesetzestext 1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 11 Die Verjährung richtet sich nach allg Regeln (insb §§ 195, 199). Sie beginnt, wenn der Verletzte von der Verschuldensunfähigkeit des Handelnden und davon, dass Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten nicht zu erlangen ist, Kenntnis hat (RGZ 94, 220, 222; 133, 1, 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 51 Es gelten grds die allg Verjährungsregeln der §§ 195 ff. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folgen des Zeitablaufs: Verjährung und Verwirkung (Abs 1 lit d Alt 2).

Rn 40 I lit d Alt 2 stellt klar, dass das Vertragsstatut die Verjährung (vgl BGHZ 153, 244, 248; Brandbg BauR 01, 820, 821; Köln ZIP 92, 1482, 1484; Karlsr IHR 04, 246, 250) und alle Folgen von Zeitablauf erfasst: zB in England estoppel (MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 115); in Deutschland die Verwirkung (Ddorf JahrbItalR 89, 125, 127; Frankf RIW 82, 914; MüKoIPR/Spellenberg A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verjährung.

Rn 12 Der Schadensersatzanspruch nach § 945 verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Der Beginn der Verjährung setzt die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen voraus (Teplitzky/Schwippert Kap 36 Rz 42). Im Falle der Antragsrücknahme beginnt regelmäßig die Frist für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit der Rücknahme z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahrensabschluss und Verjährung.

Rn 4 Mit dem Eingang des Antrags bei einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle wird gemäß § 204 I Nr 4 BGB nF die Verjährung gehemmt. Dies bedeutet gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum der Hemmung der Verjährung dauert somit vom Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 17 Ein Schuldversprechen/-anerkenntnis verjährt grds unabhängig vom Kausalgeschäft nach den §§ 195, 199 (dreijährige Regelfrist). Das gilt auch, wenn der Anspruch aus dem Grundgeschäft früher verjährt (BGH WM 84, 667, 668). Die Angabe des Schuldgrunds, für den eine kürzere Verjährung gilt, in der Urkunde kann auf die Vereinbarung dieser Frist auch für das selbstständige S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 15 Die Verjährungsregelung ist mit der Aufhebung des IV zum 1.1.10 den allgemeinen familienrechtlichen Verjährungsregelungen angepasst. Es gilt jetzt die 3-jährige Regelverjährung (§ 195), die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, indem der Anspruch entstanden ist, wobei die Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch gleichzeitig beginnt (BGH FamRZ 18, 581). Die H...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Verjährung

Rn. 39 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Für Schadensersatzansprüche nach § 323 Abs. 1 Satz 3 gilt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch begründen, sowie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 4 Der Erbschaftsanspruch verjährt einheitlich nach § 197 I Nr 2. Dies gilt auch beim Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen und auch für die obligatorischen Nebenansprüche, ausgen § 2025, die Klarstellung des § 197 I Nr 2 erwähnt zwar nur den Anspruch aus § 2018, gemeint ist aber der Gesamtanspruch; der Gesetzgeber hat den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 6 Wenn man mit der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass § 822 einen eigenständigen Bereicherungsanspruch gegen den unentgeltlichen Empfänger begründet (s.o. Rn 1 aE), so verjährt dieser notwendig selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Zuwendung an den Dritten – §§ 195, 199 (AnwK/Linke § 822 Rz 10 mwN; aA – nur Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 20 Der Auskunftsanspruch verjährt – wie der Pflichtteilsanspruch – nach 3 Jahren (§ 2317 Rn 11 ff). Entsprechendes gilt für den Wertermittlungsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 34). Der im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grds auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aussetzung und Verjährung.

Rn 28 Die Parteien sind zum Erhalt der Verjährungseinrede gehalten, den Verfahrensstand des anderen Rechtsstreits engmaschig zu beobachten: Nach § 204 I Nr 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt; die Hemmung endet gem § 204 II 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Zwar bleibt die Hemmung während der Aussetzung erhalten. Da die Aussetzung je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 76 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus cic richtet sich nach §§ 195, 199 (MüKo/Grothe § 195 Rz 8). Bei der Haftung wegen unrichtiger Angaben hat der BGH eine Angleichung dieser Frist an diejenige von § 124 abgelehnt: NJW 84, 2014, 2015. Im Anwendungsbereich des WpHG ist die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG allerdings auch auf konkurrierende Ansprüche aus ...mehr